Wissen & Ratgeber

Kurze, verständliche Antworten auf die häufigsten Fragen.

Vorsorgeauftrag

Notwendigkeit des Vorsorgeauftrages zwischen Ehegatten

Viele Ehepaare fragen sich, ob ein Vorsorgeauftrag überhaupt nötig ist, da Ehegatten sich im Ernstfall ja bereits von Gesetzes wegen vertreten dürfen. Dieses gesetzliche Vertretungsrecht ist jedoch eingeschränkt. Es gilt nur für alltägliche Dinge, wie die Sicherung des Lebensunterhalts und die normale Verwaltung von Einkommen und Vermögen. Grössere oder aussergewöhnliche Geschäfte, zum Beispiel der Verkauf oder Kauf einer Liegenschaft oder wichtige Änderungen bei Hypotheken, sind davon nicht gedeckt. In solchen Fällen braucht es gemäss Art. 374 Abs. 3 ZGB die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde, und Banken oder Behörden akzeptieren das gesetzliche Vertretungsrecht oft nicht.

Ein zusätzlicher Vorsorgeauftrag kann deshalb sinnvoll sein, zum Beispiel wenn Einträge im Grundbuch gemacht werden müssen oder eine Hypothek verlängert oder erhöht werden soll. Mit einem Vorsorgeauftrag ist klar geregelt, wer handeln darf, und vieles wird einfacher. Zudem muss die beauftragte Person der Behörde in der Regel keine Rechenschaft ablegen, was den administrativen Aufwand im Vergleich zu einer Beistandschaft reduziert. Ob ein Vorsorgeauftrag sinnvoll ist, hängt letztlich von der persönlichen Situation des Ehepaars ab.

Unsere Empfehlung: Schliessen Sie einen Vorsorgeauftrag ab, um Unklarheiten und Probleme im Ernstfall zu vermeiden. Wer frühzeitig vorsorgt, stellt sicher, dass im Notfall alles geregelt ist und wichtige Entscheidungen ohne Verzögerungen getroffen werden können. Warten Sie nicht, bis es zu spät ist.

Was kostet ein Vorsorgeauftrag in der Schweiz?

Die Kosten für einen Vorsorgeauftrag können stark variieren. Bei einem Notariat oder einer spezialisierten Anwaltskanzlei müssen Sie je nach Komplexität und Aufwand mit Kosten zwischen CHF 200.– und CHF 1'500.– (zzgl. Beurkundungsgebühren) rechnen.

Bei uns erstellen Sie Ihren individuellen Vorsorgeauftrag für einen Pauschalpreis von CHF 149.–. Unsere Vorlagen wurden von Schweizer Notaren verfasst und sind jahrelang in der Praxis erprobt. Sie erhalten eine hochwertige, juristisch fundierte Vorlage, die Sie flexibel zu Hause fertigstellen können, ohne teure Stundensätze oder lange Wartezeiten auf einen Termin.

Checkliste: Was brauche ich, um einen Vorsorgeauftrag zu erstellen?

Um Ihren Vorsorgeauftrag effizient zu erstellen, sollten Sie folgende Informationen bereithalten:

  • Ihre Personalien: Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und Bürgerort/Staatsangehörigkeit.
  • Vertrauenspersonen: Bestimmen Sie, wer Sie vertreten soll. Sie benötigen deren vollständige Personalien (Name, Adresse, Geburtsdatum, Bürgerort). Es ist ratsam, auch Ersatzpersonen vorzusehen.
  • Aufgabenbereiche: Überlegen Sie sich, ob dieselbe Person für alles zuständig sein soll oder ob Sie die Personensorge (Gesundheit, Alltag) und die Vermögenssorge (Finanzen, Immobilien) aufteilen möchten.
  • Wünsche zur Entschädigung: Soll die beauftragte Person für ihren Aufwand entschädigt werden oder unentgeltlich arbeiten?
Ist ein online erstellter Vorsorgeauftrag rechtlich gültig?

Ja, absolut. Entscheidend für die Gültigkeit eines Vorsorgeauftrags in der Schweiz ist gemäss Art. 361 ZGB die Form: Er muss entweder von Anfang bis Ende eigenhändig niedergeschrieben, datiert und unterzeichnet sein (eigenhändige Form) oder öffentlich beurkundet werden.

Unser Online-Tool unterstützt Sie dabei, indem es Ihnen einen individuellen Vorsorgeauftrag mit von Schweizer Notaren verfassten und jahrelang praxiserprobten Formulierungen erstellt, der genau auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist.

Das erstellte PDF dient als Ihr persönlicher Vorsorgeauftrag, den Sie nur noch von Hand abschreiben, datieren und unterschreiben müssen. So stellen Sie sicher, dass keine wichtigen Klauseln vergessen gehen und Ihr Vorsorgeauftrag im Ernstfall von der KESB anerkannt wird.

Falls die vorgesehenen Klauseln nicht all Ihre Wünsche erfassen, schreiben Sie uns nach Abschluss einfach eine E-Mail. Wir senden Ihnen die passenden Ergänzungsklauseln kostenlos zu.

Warum ist es wichtig, wen Sie einsetzen?

Mit dem Vorsorgeauftrag übertragen Sie einer Person weitreichende Verantwortung. Diese Person entscheidet in Ihrem Namen über persönliche, finanzielle und rechtliche Angelegenheiten, oft in Situationen, in denen Sie selbst nicht mehr mitwirken können. Deshalb ist nicht nur wichtig, dass Sie vorsorgen, sondern vor allem, wen Sie damit betrauen.

Die beauftragte Person braucht nicht nur organisatorische Fähigkeiten, sondern auch Verlässlichkeit, Integrität und ein gutes Verständnis für Ihre Werte und Wünsche. Sie muss bereit sein, Verantwortung zu übernehmen, Entscheidungen zu treffen und diese auch gegenüber Dritten zu vertreten. Gerade bei finanziellen Fragen oder persönlichen Entscheidungen ist Vertrauen entscheidend.

Zudem kann es Situationen geben, in denen schnell gehandelt werden muss, etwa bei gesundheitlichen Fragen, bei dringenden administrativen Entscheiden oder bei finanziellen Verpflichtungen. Eine geeignete Person sorgt dafür, dass in solchen Momenten klar, ruhig und in Ihrem Sinn gehandelt wird.

Wer Sie vertritt, prägt also ganz wesentlich, wie Ihre Angelegenheiten geführt werden, wenn Sie es selbst nicht mehr können. Eine sorgfältige Wahl schützt nicht nur Ihre Interessen, sondern entlastet auch Ihre Angehörigen und verhindert Unsicherheiten oder Konflikte. Deshalb ist die Auswahl der richtigen Person einer der wichtigsten Schritte bei der Errichtung eines Vorsorgeauftrags.

Wer kann einen Vorsorgeauftrag ausführen? (Einzeln, gemeinsam, Ersatz)

Bei der Gestaltung Ihres Vorsorgeauftrags haben Sie verschiedene Möglichkeiten, wie die Vertretung organisiert werden soll:

  • Einzelvertretung: Sie bestimmen eine Person, die alleinentscheidungsbefugt ist. Dies ist die klarste Form der Zuständigkeit.
  • Gemeinsame Vertretung: Sie setzen zwei oder mehr Personen ein, die nur gemeinsam handeln können. Dies bietet gegenseitige Kontrolle (Vier-Augen-Prinzip), kann aber im Alltag schwerfälliger sein.
  • Ersatzverfügung: Sie bestimmen eine Hauptperson und eine oder mehrere Ersatzpersonen für den Fall, dass die Hauptperson das Mandat nicht annehmen kann oder will.

Wichtig: Annahme oder Ablehnung des Mandats

Niemand ist gesetzlich verpflichtet, einen Vorsorgeauftrag anzunehmen. Die von Ihnen eingesetzten Personen können das Mandat jederzeit ablehnen (z.B. aus gesundheitlichen oder persönlichen Gründen). Deshalb ist es sehr empfehlenswert, vorab mit den gewünschten Personen zu sprechen und im Dokument eine Ersatzverfügung vorzusehen, damit Ihre Vorsorge auch dann funktioniert, wenn Ihre erste Wahl ausfällt.

Welche Bereiche kann ich im Vorsorgeauftrag regeln?

1. Personensorge

Die Personensorge umfasst alle Angelegenheiten, die Ihr persönliches Leben betreffen. Es geht dabei nicht um Geld, sondern um Sie als Mensch und Ihren Alltag. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Entscheidungen zu Gesundheit, Pflege und Betreuung
  • die Organisation der Wohnsituation, zum Beispiel ob Sie zu Hause bleiben oder in eine Pflegeeinrichtung ziehen
  • die Gestaltung des Alltags und die nötigen organisatorischen Massnahmen
  • persönliche Anliegen und Fragen des täglichen Lebens

Mit der Personensorge stellen Sie sicher, dass jemand Ihres Vertrauens in Ihrem Sinn entscheidet, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Ziel ist, dass Ihr Leben auch in einer schwierigen Phase so geordnet, würdevoll und nach Ihren Vorstellungen weitergeführt wird.

2. Vermögenssorge

Die Vermögenssorge betrifft die Verwaltung Ihres Einkommens und Vermögens. Sie regelt, wer sich um Ihre finanziellen Angelegenheiten kümmert, wenn Sie das selbst nicht mehr können. Dazu gehören zum Beispiel:

  • die Verwaltung von Konten und Einkommen
  • das Bezahlen von Rechnungen und das Einfordern von Guthaben
  • Entscheidungen über Anlagen und Investitionen
  • der Unterhalt, der Kauf oder der Verkauf von Immobilien
  • allgemein alle Massnahmen, die nötig sind, um Ihr Vermögen zu erhalten, zu verwalten oder sinnvoll zu verwenden

Hier geht es darum, Ihre finanziellen Interessen zu schützen und dafür zu sorgen, dass alles geordnet, korrekt und in Ihrem Sinn weitergeführt wird.

3. Vertretung im Rechtsverkehr

Die Vertretung im Rechtsverkehr bedeutet, dass die beauftragte Person Sie nach aussen hin rechtlich vertreten darf. Sie kann also in Ihrem Namen handeln und verbindliche Entscheidungen treffen. Das betrifft zum Beispiel:

  • den Kontakt mit Behörden
  • den Umgang mit Banken, Versicherungen und Vertragspartnern
  • das Abschliessen, Ändern oder Kündigen von Verträgen
  • das Wahrnehmen Ihrer Rechte und das Erfüllen Ihrer Pflichten

Diese Vertretung ist wichtig, weil viele Entscheidungen rechtlich sofort wirksam sein müssen und nicht warten können, bis Sie wieder selbst handlungsfähig wären.

Müssen alle Aufgaben von derselben Person übernommen werden?

Nein. Der Vorsorgeauftrag kann so ausgestaltet werden, dass dieselbe oder unterschiedliche Personen mit der Personenvorsorge, der Vermögensvorsorge und der Vertretung im Rechtsverkehr betraut werden. Es ist zulässig, eine Person mit sämtlichen Aufgaben zu beauftragen oder die Zuständigkeiten auf mehrere Personen aufzuteilen, zum Beispiel indem eine Person für die Personenvorsorge und eine andere für die Vermögensvorsorge eingesetzt wird.

Zudem kann vorgesehen werden, dass die beauftragte Person zur Erfüllung des Auftrags Hilfspersonen oder Substituten beizieht, sofern dies im Vorsorgeauftrag ausdrücklich vorgesehen ist und rechtlich zulässig ist. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass die Zuständigkeiten klar umschrieben sind und die eingesetzten Personen für die übernommenen Aufgaben geeignet erscheinen.

Gültigkeit des Vorsorgeauftrags

Ein Vorsorgeauftrag ist gültig, wenn er von einer handlungsfähigen Person errichtet wurde und die gesetzlich vorgeschriebene Form eingehalten ist. Er muss entweder vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben sein oder öffentlich beurkundet werden.

Der Vorsorgeauftrag wird nicht sofort wirksam. Er tritt erst dann in Kraft, wenn die betroffene Person urteilsunfähig wird. In diesem Zeitpunkt prüft die zuständige Erwachsenenschutzbehörde den Vorsorgeauftrag. Dabei wird insbesondere geprüft, ob der Vorsorgeauftrag gültig errichtet wurde, ob die eingesetzte Person geeignet ist und ob weitere Schutzmassnahmen erforderlich sind. Erst nach dieser behördlichen Bestätigung darf die beauftragte Person handeln.

Ein Vorsorgeauftrag gilt für die Dauer der jeweiligen Urteilsunfähigkeit und ist nicht auf den erstmaligen Eintritt beschränkt. Er kann vom Auftraggeber jederzeit widerrufen oder geändert werden, solange dieser urteilsfähig ist. Zudem kann die beauftragte Person den Auftrag unter den gesetzlichen Voraussetzungen kündigen.

Kurz gesagt: Ein Vorsorgeauftrag ist wirksam, wenn er formrichtig errichtet, von der Behörde bestätigt und auf den tatsächlichen Eintritt der Urteilsunfähigkeit angewendet wird.

Hinweis zu Kryptowährungen und digitalen Werten

Bei Kryptowährungen und anderen digitalen Werten ist nicht nur der Vorsorgeauftrag entscheidend, sondern vor allem der tatsächliche Zugang. In der Praxis ist der Zugriff auf digitale Vermögenswerte ohne entsprechende Vorkehrungen oft nicht möglich.

Besonders kritisch ist die Situation bei eigenen Wallets ohne Drittanbieter. Hat nur die betroffene Person Zugriff, ist der Zugang ohne Kenntnis der Zugangsdaten endgültig verloren. In diesem Fall können die Vermögenswerte faktisch nicht mehr gesichert oder übertragen werden.

Deshalb ist es wichtig, rechtzeitig festzulegen und zu dokumentieren:

  • wo sich die digitalen Vermögenswerte befinden
  • wie der Zugriff im Ernstfall erfolgen kann
  • wo die notwendigen Zugangsinformationen sicher, aber auffindbar hinterlegt sind

Fazit: Ohne klare Regelung und gesicherten Zugang besteht bei Kryptowährungen und digitalen Werten ein erhebliches Risiko, dass diese trotz Vorsorgeauftrag dauerhaft unzugänglich bleiben.

Empfehlung zur Aufbewahrung und Dokumentation von Zugangsdaten

Für besonders sensible Zugangsdaten empfehlen wir die Aufbewahrung in einem Banksafe oder an einem vergleichbar sicheren Ort. Der Zugriff sollte so geregelt sein, dass er erst nach der behördlichen Bestätigung des Vorsorgeauftrags möglich ist.

Im Vorsorgeauftrag sollte zudem vermerkt werden, wo sich diese Zugangsdaten befinden, ohne die Daten selbst im Dokument festzuhalten. So bleibt der Zugang geschützt und gleichzeitig auffindbar.

Unternehmen im Vorsorgeauftrag

Bestehen Unternehmensbeteiligungen oder wird eine Funktion in einem Unternehmen ausgeübt, etwa in einer Aktiengesellschaft oder einer GmbH, sollte dies im Vorsorgeauftrag berücksichtigt werden. Der Vorsorgeauftrag kann regeln, wer im Fall der Urteilsunfähigkeit die persönlichen Vermögens- und Rechtsangelegenheiten im Zusammenhang mit dem Unternehmen wahrnimmt. Die gesellschaftsrechtlichen Regelungen bleiben dabei weiterhin massgebend.

Als Aktionärin, Aktionär oder Gesellschafterin, Gesellschafter

Unternehmensbeteiligungen gehören zur Vermögenssorge. Im Vorsorgeauftrag kann festgelegt werden, wer die Beteiligungen verwaltet und die damit verbundenen Rechte ausübt. Der Vorsorgeauftrag regelt jedoch nur die persönliche Vertretung und ersetzt keine gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen.

Als Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsführung

Die Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungsrats oder als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer ist eine persönliche Organfunktion und kann nicht durch den Vorsorgeauftrag übertragen werden. Der Vorsorgeauftrag kann in diesem Zusammenhang lediglich die persönliche Vertretung in rechtlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten sicherstellen. Gesellschaftsrechtliche Regelungen zur Nachfolge oder Stellvertretung bleiben davon unberührt.

Sind Schenkungen im Vorsorgeauftrag erlaubt?

Grundsätzlich gilt: Ja, Schenkungen können erlaubt sein aber nur, wenn sie im Vorsorgeauftrag klar und ausdrücklich vorgesehen sind.

Der Vorsorgeauftrag ist ein Instrument der Selbstbestimmung. Sie legen heute fest, was später gelten soll, wenn Sie nicht mehr selbst entscheiden können. Diese Selbstbestimmung geht weit. Deshalb sind beim Vorsorgeauftrag auch Dinge möglich, die sonst stark eingeschränkt wären.

Ohne klare Regelung dürfen in der Regel nur kleine, übliche Gelegenheitsgeschenke gemacht werden (z. B. Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke). Grössere Schenkungen sind nicht automatisch erlaubt.

Wenn Sie aber möchten, dass die beauftragte Person bestimmte Schenkungen machen darf (z. B. an Kinder, Partner oder andere nahestehende Personen), dann sollten Sie das ausdrücklich und möglichst genau im Vorsorgeauftrag festhalten.

Entschädigung der beauftragten Person

Wenn im Vorsorgeauftrag nichts zur Entschädigung der beauftragten Person geregelt ist, legt die Erwachsenenschutzbehörde fest, ob und wie viel bezahlt wird vorausgesetzt, eine Entschädigung ist gerechtfertigt oder die Leistungen werden üblicherweise gegen Bezahlung erbracht (Art. 366 Abs. 1 ZGB). Die Kosten gehen zulasten der auftraggebenden Person (Art. 366 Abs. 2 ZGB).

Es ist aber auch möglich, im Vorsorgeauftrag ausdrücklich festzuhalten, dass die Aufgabe unentgeltlich übernommen wird. In diesem Fall darf die beauftragte Person den Auftrag ablehnen.

Wir empfehlen, die Frage der Entschädigung im Vorsorgeauftrag klar zu regeln, also entweder festzuhalten, dass eine Entschädigung bezahlt wird (und wenn ja, in welcher Höhe), oder ausdrücklich zu bestimmen, dass die Tätigkeit unentgeltlich erfolgt. So lassen sich Missverständnisse und Streitigkeiten von Anfang an vermeiden.

Entzug des Vorsorgeauftrags, Erteilung von Weisungen oder Kündigung

Wenn die Interessen der betroffenen Person gefährdet sind oder nicht mehr richtig wahrgenommen werden, greift die Erwachsenenschutzbehörde ein (Art. 368 Abs. 1 ZGB). Sie kann der beauftragten Person Weisungen erteilen und verlangen, dass ein Inventar erstellt wird, regelmässig Rechnung abgelegt wird oder Berichte eingereicht werden (Art. 368 Abs. 2 ZGB). In schweren Fällen kann die Behörde der beauftragten Person die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen (Art. 368 Abs. 2 ZGB).

Die beauftragte Person kann den Vorsorgeauftrag jederzeit kündigen. In der Regel gilt dafür eine Kündigungsfrist von zwei Monaten, aus wichtigen Gründen ist aber auch eine sofortige Kündigung möglich. Die Kündigung muss schriftlich bei der Erwachsenenschutzbehörde eingereicht werden (Art. 367 Abs. 1 ZGB).

Aufbewahrung und Hinterlegung des Vorsorgeauftrags

Ein Vorsorgeauftrag kann seine Wirkung nur entfalten, wenn er im Ernstfall auffindbar ist und das Original der Behörde vorliegt.

Unsere Empfehlung: Private Aufbewahrung für maximale Flexibilität

Wir empfehlen, das Original an einem sicheren, aber für Ihre Vertrauenspersonen zugänglichen Ort privat aufzubewahren. Der Vorteil: Sie bleiben flexibel. Sollten sich Ihre Lebensumstände ändern, können Sie das Dokument jederzeit handschriftlich anpassen oder neu verfassen, ohne es mühsam bei einer Behörde "auslösen" zu müssen.

Alternative: Amtliche Hinterlegung

Falls Sie sicherstellen möchten, dass das Dokument physisch bei einer Behörde geschützt ist, können Sie es (je nach Kanton) bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) hinterlegen. Beachten Sie, dass eine Anpassung des Dokuments dann mit etwas mehr administrativem Aufwand verbunden ist.

Eintrag im Zivilstandsregister (Infostar)

Unabhängig vom Aufbewahrungsort empfehlen wir dringend, beim Zivilstandsamt eintragen zu lassen, dass ein Vorsorgeauftrag existiert und wo dieser aufbewahrt wird. So wissen die Behörden im Ernstfall sofort, an wen sie sich wenden müssen.

Wichtig: Einreichung im Ernstfall

Tritt die Urteilsunfähigkeit tatsächlich ein, müssen Ihre Angehörigen oder die beauftragte Person das Original des Vorsorgeauftrags umgehend der KESB einreichen. Erst nach der behördlichen Validierung (Validierungsschreiben) ist die vertretende Person offiziell handlungsbevollmächtigt.

Abgrenzung: Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung und Generalvollmacht

Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung

Der Vorsorgeauftrag regelt, wer für Sie handelt, wenn Sie urteilsunfähig werden, und zwar in persönlichen, finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten.

Die Patientenverfügung regelt dagegen, was medizinisch geschehen soll oder nicht geschehen soll. Sie können darin festhalten, welchen medizinischen Massnahmen Sie zustimmen oder widersprechen, und/oder eine Person bestimmen, die für Sie medizinische Entscheidungen trifft.

  • Der Vorsorgeauftrag bestimmt die vertretende Person und deren Aufgabenbereiche.
  • Die Patientenverfügung bestimmt den Inhalt medizinischer Entscheidungen.

Beide Instrumente ergänzen sich, haben aber unterschiedliche Funktionen.

Vorsorgeauftrag und Generalvollmacht

Eine Generalvollmacht gilt grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Erteilung und bleibt in der Regel auch bei späterer Urteilsunfähigkeit bestehen, je nach Ausgestaltung. Sie ist jedoch kein speziell auf die Urteilsunfähigkeit zugeschnittenes Instrument des Erwachsenenschutzrechts.

Der Vorsorgeauftrag hingegen ist ausdrücklich für den Fall der Urteilsunfähigkeit vorgesehen. Er tritt erst dann in Kraft und wird von der zuständigen Behörde geprüft und bestätigt, bevor die beauftragte Person handeln darf. Dadurch bietet er zusätzliche rechtliche Sicherheit und ist speziell auf diese Situation ausgerichtet.

  • Die Generalvollmacht ist eine allgemeine Vertretungslösung für den Alltag.
  • Der Vorsorgeauftrag ist eine gezielte Vorsorgeregelung für den Fall der Urteilsunfähigkeit mit behördlicher Prüfung.

Patientenverfügung

Was ist eine Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung ist ein schriftliches Dokument. Darin legen Sie fest, wie Sie medizinisch behandelt werden möchten, falls Sie eines Tages nicht mehr selbst entscheiden können. Das kann zum Beispiel nach einem Unfall, bei schwerer Krankheit, im Koma oder bei Demenz der Fall sein.

Mit einer Patientenverfügung sorgen Sie vor. Ihr Wille gilt auch dann noch, wenn Sie ihn nicht mehr selbst ausdrücken können. So bleibt Ihr Selbstbestimmungsrecht gewahrt und Ärztinnen und Ärzte wissen, was Sie möchten.

Warum ist eine Patientenverfügung wichtig?

Medizinische Behandlungen dürfen grundsätzlich nur mit Ihrer Zustimmung erfolgen. Wenn Sie aber nicht mehr urteilsfähig sind, können Sie diese Zustimmung nicht mehr selbst geben oder verweigern.

Ohne Patientenverfügung müssen andere entscheiden, was vermutlich in Ihrem Sinn wäre. Mit einer Patientenverfügung nehmen Sie Ihren Angehörigen diese schwere Entscheidung ab und stellen sicher, dass Ihr eigener Wille beachtet wird.

Was können Sie in einer Patientenverfügung festlegen?

In einer Patientenverfügung können Sie zum Beispiel bestimmen,

  • ob Sie lebensverlängernde Behandlungen möchten oder nicht,
  • ob Sie wiederbelebt werden möchten,
  • ob Sie künstlich ernährt oder mit Flüssigkeit versorgt werden möchten,
  • wie wichtig Ihnen Schmerzbehandlung und die Linderung von Beschwerden sind,
  • welche medizinischen Massnahmen Sie akzeptieren oder ablehnen,
  • und wer Sie vertreten soll, falls Sie nicht mehr selbst entscheiden können.

Sie können auch eine Vertrauensperson bestimmen. Diese Person spricht dann mit den Ärztinnen und Ärzten und achtet darauf, dass in Ihrem Sinn entschieden wird.

Was bedeutet medizinische Behandlung?

Der Begriff medizinische Massnahmen wird rechtlich weit verstanden. Er umfasst nicht nur Operationen oder Medikamente, sondern auch Untersuchungen, Behandlungen und gewisse pflegerische Massnahmen, soweit sie medizinisch begründet sind.

Das bedeutet, Sie können nicht nur zu einzelnen Eingriffen Ja oder Nein sagen, sondern auch grundsätzliche Wünsche zur Behandlung und Betreuung festhalten.

Kann man auch Pflegewünsche festhalten?

Ja, gewisse Pflegewünsche können in einer Patientenverfügung festgehalten werden. Zum Beispiel, ob Sie möglichst zu Hause bleiben möchten oder ob Sie eine längere Behandlung im Spital oder Heim ablehnen.

Wichtig ist aber: Eine Patientenverfügung kann keine zusätzlichen Behandlungen oder besonderen Leistungen erzwingen, die medizinisch nicht notwendig oder nicht sinnvoll sind. Solche Wünsche können berücksichtigt werden, sind aber nicht in jedem Fall verbindlich.

Wann gilt die Patientenverfügung?

Die Patientenverfügung gilt nur dann, wenn Sie nicht mehr urteilsfähig sind. Solange Sie selbst entscheiden können, gilt Ihr Wort direkt im Gespräch mit den Ärztinnen und Ärzten.

Sie tritt also erst dann in Kraft, wenn Sie Ihren Willen nicht mehr selbst bilden oder ausdrücken können.

Müssen Ärztinnen und Ärzte sich daran halten?

Grundsätzlich ja. Eine gültige Patientenverfügung ist für das medizinische Personal verbindlich.

Es gibt nur wenige Ausnahmen. Zum Beispiel, wenn eine Anordnung gegen das Gesetz verstossen würde oder wenn begründete Zweifel bestehen, ob die Verfügung wirklich noch Ihrem Willen entspricht. In solchen Fällen müssen die Gründe sorgfältig festgehalten werden.

Kann man eine Patientenverfügung ändern oder widerrufen?

Ja. Sie können Ihre Patientenverfügung jederzeit ändern oder aufheben, solange Sie urteilsfähig sind. Das geht zum Beispiel durch eine neue Version oder indem Sie die alte Verfügung vernichten.

Entscheidend ist immer Ihr aktueller Wille.

Organspende und weitere Wünsche

In einer Patientenverfügung können Sie auch Stellung zur Organspende nehmen. Sie können festlegen, ob Sie nach Ihrem Tod Organe spenden möchten oder nicht. Dies schafft Klarheit für die Ärzte und entlastet Ihre Angehörigen in einer schwierigen Situation.

Zudem können Sie weitere persönliche Wünsche festhalten, etwa zu religiösem Beistand oder speziellen Vorstellungen zur Sterbebegleitung.

Sichtbarkeit Ihrer Patientenverfügung sicherstellen

Damit Ihre Patientenverfügung im Ernstfall rasch berücksichtigt werden kann, empfiehlt es sich, auf folgende Punkte zu achten:

  • Vermerken Sie auf Ihrer Krankenkassenkarte, dass eine Patientenverfügung besteht
  • Hinterlegen Sie eine Kopie bei Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt im medizinischen Dossier
  • Speichern Sie das Dokument im elektronischen Patientendossier EPD

So stellen Sie sicher, dass Ihr Wille für medizinische Fachpersonen schnell ersichtlich und zugänglich ist.