Vorsorgeauftrag ändern oder widerrufen in der Schweiz
Von Staubli Rechtsberatung · Aktualisiert September 2026
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Vorsorgeauftrag erstellenWann sollten Sie den Vorsorgeauftrag überarbeiten?
Lebenssituationen verändern sich. Überprüfen Sie Ihren Vorsorgeauftrag, wenn:
- Sie heiraten, sich scheiden lassen oder eine Partnerschaft eingehen
- Ihre beauftragte Person verstorben ist oder nicht mehr geeignet erscheint
- Sich Ihre Vermögenssituation wesentlich verändert hat
- Sie neue wichtige Wünsche haben (z. B. Regelung von Kryptowährungen)
- Sie Ihre Meinung zur beauftragten Person geändert haben
Grundsatz: Jeder Vorsorgeauftrag sollte alle paar Jahre überprüft werden.
So ändern Sie einen Vorsorgeauftrag
Einen Vorsorgeauftrag zu ändern ist einfach, solange Sie urteilsfähig sind:
- Erstellen Sie einen komplett neuen Vorsorgeauftrag mit den gewünschten Änderungen.
- Schreiben Sie den neuen Vorsorgeauftrag vollständig von Hand ab, datieren und unterschreiben Sie ihn.
- Vernichten Sie das alte Dokument (zerreissen oder schreddern).
- Haben Sie den alten Auftrag hinterlegt, holen Sie ihn zurück. Und wenn Sie den Bestand seinerzeit beim Zivilstandsamt haben eintragen lassen, melden Sie dort den neuen Hinterlegungsort.
Wichtig: Ein handschriftlicher Vermerk («dieser Vorsorgeauftrag ersetzt den vom [Datum]») zusätzlich zum neuen Dokument empfiehlt sich der Klarheit halber.
Widerruf: Den Vorsorgeauftrag vollständig aufheben
Möchten Sie den Vorsorgeauftrag ohne Ersatz aufheben, genügt die Vernichtung des Originals. Alternativ erklären Sie den Widerruf schriftlich. Dafür gilt aber dieselbe Form wie für die Errichtung (Art. 362 Abs. 1 ZGB): Die Erklärung muss von Anfang bis Ende von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben sein, oder öffentlich beurkundet werden. Ein ausgedruckter und unterzeichneter Widerruf wirkt nicht.
War das Dokument hinterlegt, holen Sie es zurück. Und war der Bestand beim Zivilstandsamt eingetragen, lassen Sie den Eintrag löschen. Sonst sucht die Behörde im Ernstfall nach einem Auftrag, den es nicht mehr gibt.
Die Gefahr: zwei Dokumente, die beide gültig aussehen
Der häufigste Streitfall entsteht nicht daraus, dass jemand vergisst zu ändern, sondern daraus, dass ein altes Exemplar irgendwo liegen bleibt. In der Schublade der Kinder, beim Hausarzt, in einer Kopie beim Treuhänder. Jahre später tauchen zwei Vorsorgeaufträge auf, beide handgeschrieben, beide unterschrieben, mit verschiedenen Personen darin.
Das Gesetz hat dafür eine Regel. Errichten Sie einen späteren Vorsorgeauftrag, ohne den früheren ausdrücklich zu widerrufen, so tritt der spätere an die Stelle des früheren, sofern er nicht zweifelsfrei eine blosse Ergänzung ist (Art. 362 Abs. 3 ZGB). Das rettet die Sache meistens, aber eben nur meistens: Die Behörde muss dann beurteilen, ob wirklich ein Ersatz oder doch eine Ergänzung gemeint war, und genau darüber streiten Familien.
Ersparen Sie sich das mit zwei Handgriffen. Schreiben Sie in den neuen Auftrag einen Satz, der den alten ausdrücklich aufhebt, samt dessen Datum. Und vernichten Sie danach jedes Exemplar des alten, das Sie erreichen können, auch die Kopien.
Was Sie nicht ändern können
Eine Voraussetzung gilt für jede Änderung und jeden Widerruf: Sie müssen dabei urteilsfähig sein. Wer bereits urteilsunfähig ist, kann seinen Vorsorgeauftrag nicht mehr anpassen, und niemand kann es für ihn tun. Auch die beauftragte Person nicht.
Das klingt selbstverständlich, hat aber eine Folge, die man kennen sollte. Bei einer beginnenden Demenz verschwindet die Urteilsfähigkeit nicht an einem Tag, sondern über Monate, und sie kann für einfache Fragen noch bestehen, während sie für komplexe bereits fehlt. Wer merkt, dass sich etwas verändert, sollte die Anpassung nicht aufschieben. Später kann es heissen, dass sie nicht mehr möglich war.
Erlangen Sie die Urteilsfähigkeit wieder, etwa nach einer überstandenen Krankheit, verliert der Vorsorgeauftrag von Gesetzes wegen seine Wirksamkeit (Art. 369 ZGB). Er ist damit nicht verbraucht: Werden Sie später erneut urteilsunfähig, greift dasselbe Dokument wieder.
Kündigung durch die beauftragte Person (Art. 367 ZGB)
Nicht nur Sie können den Auftrag beenden, auch die beauftragte Person kann kündigen:
- In der Regel mit einer Frist von zwei Monaten
- Aus wichtigen Gründen auch sofort
- Die Kündigung muss schriftlich bei der KESB eingereicht werden
Genau deshalb ist eine Ersatzperson so wichtig: Wenn die Hauptperson kündigt, übernimmt die Ersatzperson, ohne dass die KESB eine Beistandschaft errichten muss.
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