Patientenverfügung ändern oder widerrufen

Eine Patientenverfügung ist kein unveränderliches Dokument, sie kann und soll angepasst werden, wenn sich Ihre Wertvorstellungen, Ihre gesundheitliche Situation oder Ihre Lebensumstände verändern. Was formal nötig ist, wann eine Aktualisierung Sinn macht und wie Sie sicherstellen, dass im Ernstfall die aktuellste Version gilt: All das erfahren Sie in diesem Ratgeber.

Solange Sie urteilsfähig sind: jederzeit möglich

Das Schweizer Recht, konkret Art. 371 ZGB, garantiert das Recht auf Selbstbestimmung in medizinischen Fragen. Dies umfasst ausdrücklich das Recht, eine einmal errichtete Patientenverfügung jederzeit zu ändern oder zu widerrufen, solange man urteilsfähig ist. Die Urteilsfähigkeit ist dabei keine abstrakte juristische Grösse, sondern eine konkrete Voraussetzung: Wer die Bedeutung und Tragweite seiner Handlungen versteht, gilt als urteilsfähig.

Im Zweifelsfall, etwa wenn eine Demenzerkrankung oder eine schwere psychische Erkrankung vorliegt, beurteilt ein Arzt die Urteilsfähigkeit. Liegt diese nicht mehr vor, kann die Patientenverfügung nicht mehr geändert werden. Das macht es umso wichtiger, rechtzeitig zu handeln: Warten Sie nicht, bis Sie sich in einer gesundheitlichen Notlage befinden.

Das Recht zur Änderung ist ein fundamentales Recht. Es stellt sicher, dass die Patientenverfügung stets die aktuellen Wünsche der Person widerspiegelt, und nicht die Überzeugungen eines vergangenen Lebensabschnitts, die möglicherweise nicht mehr zutreffend sind. Dieses Recht kann weder durch Dritte noch durch vertragliche Vereinbarungen eingeschränkt werden.

Grundsatz: Die Patientenverfügung kann solange geändert oder widerrufen werden, wie die Person urteilsfähig ist. Nach Eintritt der Urteilsunfähigkeit ist eine Änderung nicht mehr möglich.

So ändern Sie Ihre Patientenverfügung

Für die Änderung einer Patientenverfügung gelten grundsätzlich dieselben Formvorschriften wie für die Ersterstellung. Das Schweizer Recht schreibt vor, dass eine Patientenverfügung entweder:

Maschinengeschriebene Ergänzungen oder Änderungen sind nur in Verbindung mit einer notariellen Beurkundung gültig. Ein am Computer eingefügter Zusatz ohne notarielle Bestätigung ist nicht rechtswirksam, auch wenn er unterschrieben ist.

Für eine handschriftliche Änderung empfiehlt es sich, die gesamte Verfügung neu zu schreiben und zu datieren, anstatt lediglich einzelne Stellen zu streichen und zu ergänzen. Eine überarbeitete, vollständige und aktuelle Version ist klarer und lässt weniger Interpretationsspielraum als ein Dokument voller Korrekturen.

Vergessen Sie nicht, nach jeder Änderung alle Stellen zu informieren, bei denen eine Kopie hinterlegt ist: Hausarzt, elektronisches Patientendossier, Vertrauensperson. Veraltete Kopien sollten eingezogen und vernichtet werden, um Verwechslungen zu vermeiden.

Widerruf: Die Verfügung vollständig aufheben

Wenn Sie Ihre Patientenverfügung vollständig aufheben möchten, ohne eine neue zu errichten, spricht man vom Widerruf. Der Widerruf kann auf verschiedene Arten erfolgen:

In der Praxis empfiehlt sich stets eine schriftliche Dokumentation des Widerrufs. Mündliche Widerrufe können zwar rechtswirksam sein, führen aber zu Unsicherheiten, insbesondere wenn unterschiedliche Personen unterschiedliche Aussagen über den erklärten Willen berichten.

Nach einem Widerruf befinden Sie sich in derselben rechtlichen Lage wie eine Person ohne Patientenverfügung: Im Ernstfall entscheiden die behandelnden Ärzte nach dem mutmasslichen Willen, unter Einbezug der gesetzlichen Vertretungspersonen. Überlegen Sie deshalb, ob ein vollständiger Widerruf sinnvoll ist, oder ob es zielführender wäre, die Verfügung zu aktualisieren und mit neuen Wünschen zu versehen.

Wann ist eine Aktualisierung sinnvoll?

Medizinische, persönliche und gesellschaftliche Veränderungen können dazu führen, dass eine einmal errichtete Patientenverfügung nicht mehr den aktuellen Wünschen entspricht. Eine Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung ist empfehlenswert:

Eine einfache Massnahme, die das Vertrauen in die Aktualität der Verfügung stärkt, ist das regelmässige Anbringen eines Datums und einer Unterschrift auf dem bestehenden Dokument, als Bestätigung, dass der Inhalt noch dem eigenen Willen entspricht. Viele Experten empfehlen dies jährlich oder zumindest alle zwei Jahre.

Was mit der alten Version passiert

Nach einer Änderung oder einem Widerruf sollten alle alten Versionen der Patientenverfügung eingezogen und vernichtet werden. Das gilt für das Original zu Hause ebenso wie für Kopien beim Hausarzt, im elektronischen Patientendossier und bei der Vertrauensperson. Eine veraltete Version, die weiterhin im Umlauf ist, kann im Ernstfall zu erheblicher Verwirrung führen.

Wenn Ärzte oder Pflegefachpersonen auf eine ältere Version stossen, die im Widerspruch zur neuen steht, gilt grundsätzlich die neuere Verfügung. Das ist aber nur dann eindeutig nachvollziehbar, wenn die Dokumente ein klar lesbares Datum tragen. Fehlt das Datum oder ist es unleserlich, kann es zu ernsthaften Auseinandersetzungen über die massgebliche Version kommen.

Es empfiehlt sich daher, eine kleine Übersicht aller Stellen zu führen, bei denen Kopien hinterlegt wurden. Bei jeder Aktualisierung wird diese Liste durchgegangen, alle alten Versionen werden ersetzt, und die neue Version wird an sämtlichen relevanten Stellen hinterlegt. So stellen Sie sicher, dass im Ernstfall keine Zweifel an Ihrem aktuellen Willen entstehen.

Die Patientenverfügung ist kein starres, einmaliges Dokument, sie ist ein lebendiges Instrument der medizinischen Selbstbestimmung, das Ihren Lebensweg begleiten soll. Pflegen Sie es mit derselben Sorgfalt, die Sie auch anderen wichtigen Lebensdokumenten widmen.

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Häufig gestellte Fragen

Kann ich meine Patientenverfügung jederzeit ändern?

Ja, solange Sie urteilsfähig sind, können Sie Ihre Patientenverfügung jederzeit abändern, ergänzen oder vollständig widerrufen. Die Urteilsfähigkeit wird im Zweifelsfall von einem Arzt beurteilt.

Welche Form muss die Änderung haben?

Eine Patientenverfügung muss handschriftlich verfasst und unterzeichnet oder von einer urteilsfähigen Person vor zwei Zeugen mündlich erklärt und schriftlich festgehalten werden. Für Änderungen gelten dieselben Formvorschriften wie für die Ersterstellung.

Wie oft sollte ich meine Patientenverfügung überprüfen?

Es empfiehlt sich, die Patientenverfügung alle drei bis fünf Jahre zu überprüfen. Zudem ist eine Aktualisierung nach einer schweren Erkrankung, einer Operation oder einer wesentlichen Änderung Ihrer Wertvorstellungen sinnvoll.

Kann ich mündlich widerrufen?

Eine urteilsfähige Person kann ihre Patientenverfügung gegenüber dem behandelnden Arzt auch mündlich widerrufen. Dieser mündliche Widerruf ist gültig. Es empfiehlt sich jedoch, den Widerruf schriftlich zu dokumentieren und alle Kopien der alten Version einzuziehen.

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