Vorsorgeauftrag handschriftlich: Formvorschriften in der Schweiz
Von Staubli Rechtsberatung · Aktualisiert September 2026
Vorlage nutzen, von Hand abschreiben, fertig. Rechtssicher für CHF 49.
Vorsorgeauftrag erstellenDie Formvorschrift nach Art. 361 ZGB
Für die Gültigkeit eines Vorsorgeauftrags schreibt das Schweizer Zivilgesetzbuch zwei mögliche Formen vor:
- Eigenhändige Form: Der gesamte Text muss von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben sein.
- Öffentliche Beurkundung: Ein Notar beurkundet das Dokument. Dann entfällt die Handschriftlichkeit.
Ein Vorsorgeauftrag, der nur ausgedruckt und unterschrieben wurde, ohne vollständige handschriftliche Abschrift, ist ungültig. Die KESB wird ihn ablehnen.
Warum das Gesetz die Handschrift verlangt
Die Vorschrift wirkt auf den ersten Blick altmodisch, und viele halten sie für eine Schikane. Sie hat aber zwei Gründe, und beide arbeiten für Sie.
Der erste ist die Warnfunktion. Wer vier Seiten von Hand abschreibt, liest jeden Satz mindestens einmal wirklich. Man unterschreibt kein Formular, das man überflogen hat, sondern man geht den eigenen Willen Wort für Wort durch. Wer dabei ins Stocken gerät, merkt es rechtzeitig.
Der zweite ist der Beweis. Eine Handschrift lässt sich einem Menschen zuordnen, ein Ausdruck nicht. Wird später bestritten, ob das Dokument echt ist oder ob jemand nachgeholfen hat, kann ein Schriftgutachten die Frage beantworten. Bei einem gedruckten Blatt mit Unterschrift bliebe nur die Unterschrift selbst, und die ist leichter zu fälschen als vier Seiten Text.
Beides zählt genau dann, wenn Sie sich nicht mehr äussern können. Deshalb hält die Erwachsenenschutzbehörde streng an der Form fest, auch wenn der Inhalt einwandfrei ist.
Was «von Hand geschrieben» konkret bedeutet
Jeder einzelne Buchstabe des Dokuments muss eigenhändig geschrieben sein. Das bedeutet:
- Kein einziger Teil darf maschinengeschrieben (Drucker, Schreibmaschine) sein.
- Auch Stempel, Unterschriften-Pads oder elektronische Unterschriften genügen nicht.
- Das Dokument muss mit einem Datum versehen sein (Tag, Monat, Jahr).
- Es muss eigenhändig unterschrieben sein.
Wichtig: Selbst wenn nur der Briefkopf oder eine Tabelle gedruckt ist, gilt der Vorsorgeauftrag als ungültig. Im Zweifel: alles abschreiben.
Häufige Formfehler und ihre Folgen
- Ausgedruckte Vorlage unterschrieben: Ungültig, die KESB akzeptiert das Dokument nicht.
- Kein Datum: Ungültig, fehlt das Datum, ist die Form nicht eingehalten.
- Fremde Handschrift: Ungültig, auch Teile, die eine andere Person geschrieben hat, machen das Dokument ungültig.
- Nur Unterschrift von Hand, Text gedruckt: Ungültig.
Der richtige Weg: Vorlage nutzen, dann abschreiben
Mit einer professionellen Vorlage von rechtsvorsorge.ch gehen Sie so vor:
- Sie erstellen Ihren individuellen Vorsorgeauftrag online (CHF 49) und erhalten ein fertig formuliertes PDF.
- Dieses PDF dient als Vorlage. Sie schreiben den gesamten Text eigenhändig ab.
- Am Ende setzen Sie Datum und Unterschrift.
So ist die Form garantiert eingehalten und Sie haben eine rechtlich wasserdichte Vorlage, die keine wichtigen Klauseln vergisst.
Wie lange dauert das Abschreiben?
Ein Vorsorgeauftrag umfasst je nach Umfang drei bis sechs Seiten. Für das Abschreiben sollten Sie mit einer bis zwei Stunden rechnen. Sie müssen das nicht an einem Stück tun; entscheidend ist allein, dass der ganze Text von Ihrer Hand stammt und am Schluss Datum und Unterschrift stehen.
Nehmen Sie sich die Zeit an einem ruhigen Tag, nicht zwischen Tür und Angel. Viele Menschen berichten, dass ihnen beim Abschreiben noch etwas eingefallen ist, das sie ändern wollten. Genau dafür ist die Form gemacht.
Wenn das Schreiben schwerfällt
Das ist die Frage, die sich in der Praxis am häufigsten stellt, und sie hat eine klare Antwort. Wer wegen Arthrose, Parkinson, einer Sehbehinderung oder nach einem Schlaganfall nicht mehr über Seiten hinweg lesbar schreiben kann, soll es gar nicht erst versuchen. Ein Vorsorgeauftrag in zittriger, stellenweise unleserlicher Schrift lädt genau den Streit ein, den er verhindern soll.
Für diesen Fall gibt es die öffentliche Beurkundung. Sie ist nicht der zweitbeste Weg, sondern der gleichwertige zweite Weg, den das Gesetz ausdrücklich vorsieht. Die Urkundsperson liest Ihnen den Text vor, hält Ihren Willen fest und beurkundet ihn. Geschrieben werden muss dabei nichts.
Auch wichtig: Niemand darf für Sie abschreiben. Ein Vorsorgeauftrag in der Handschrift der Tochter ist ungültig, so gut sie es auch meint, und zwar vollständig, nicht nur in dem Teil, den sie geschrieben hat.
Alternative: Öffentliche Beurkundung durch Notar
Wer die handschriftliche Form vermeiden möchte, kann den Vorsorgeauftrag durch einen Notar öffentlich beurkunden lassen. Das Dokument muss dann nicht handschriftlich sein.
Was das kostet, ist kantonal geregelt und hängt vom Aufwand ab; fragen Sie beim Notariat Ihres Wohnorts nach. Der Vorteil liegt auf der Hand: Für die Form steht dann die Urkundsperson ein, und abschreiben müssen Sie nichts.
Was passiert, wenn mein Vorsorgeauftrag formungültig ist?
Die KESB prüft den Vorsorgeauftrag im Ernstfall und stellt die Formungültigkeit fest. Sie errichtet dann eine Beistandschaft. Ihre Wünsche zur Vertretungsperson werden nicht berücksichtigt. Deshalb ist die korrekte Form so wichtig.
Muss ich den Vorsorgeauftrag in einem Zug schreiben?
Nein. Sie können das Dokument auch über mehrere Sitzungen abschreiben. Wichtig ist nur, dass alles von Ihrer Hand stammt, das Datum stimmt und Sie am Schluss unterschreiben.
Darf ich Korrekturen machen?
Ja, handschriftliche Korrekturen sind möglich. Streichen Sie Fehler durch und schreiben Sie die richtige Version daneben. Ein komplett neu geschriebenes Dokument ist aber sicherer.
Rechtssichere Vorlage erstellen, von Hand abschreiben, fertig. CHF 49.
Jetzt Vorsorgeauftrag erstellen