Vorsorgeauftrag Schweiz: Vollständiger Ratgeber
Von Staubli Rechtsberatung · Aktualisiert September 2026
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Vorsorgeauftrag erstellenWas ist ein Vorsorgeauftrag?
Ein Vorsorgeauftrag ist ein persönliches Rechtsdokument, mit dem Sie heute bestimmen, wer Ihre Angelegenheiten regelt, falls Sie morgen nicht mehr selbst entscheiden können, zum Beispiel nach einem Unfall, bei schwerer Krankheit oder im Alter bei Demenz.
Mit einem Vorsorgeauftrag legen Sie fest, wer Sie in drei zentralen Bereichen vertreten soll: in persönlichen Belangen (Gesundheit, Wohnen, Alltag), in finanziellen Angelegenheiten (Konten, Rechnungen, Liegenschaften) und im Rechtsverkehr (Behörden, Banken, Verträge).
Ohne Vorsorgeauftrag greift die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ein und bestimmt eine Beistandsperson, möglicherweise jemanden, den Sie nicht gewählt hätten.
Gesetzliche Grundlage: Art. 360 ff. ZGB
Der Vorsorgeauftrag ist seit dem 1. Januar 2013 im Schweizer Zivilgesetzbuch (ZGB) verankert. Die massgebenden Artikel sind:
- Art. 360 ZGB: Grundsatz. Handlungsfähige Personen können einen Vorsorgeauftrag errichten.
- Art. 361 ZGB: Formvorschriften, eigenhändig oder öffentlich beurkundet.
- Art. 362 bis 369 ZGB: Inhalt, Aufgaben, Entschädigung, Kündigung, Behördenkontrolle.
- Art. 374 ZGB: Gesetzliches Vertretungsrecht der Ehegatten (eingeschränkt).
Das Erwachsenenschutzrecht hat das alte Vormundschaftsrecht abgelöst und stärkt die Selbstbestimmung. Der Vorsorgeauftrag ist das zentrale Instrument dieser Reform.
Wer kann einen Vorsorgeauftrag erstellen?
Jede handlungsfähige Person kann einen Vorsorgeauftrag errichten. Das bedeutet: Sie müssen volljährig und urteilsfähig sein. Eine Altersgrenze nach oben gibt es nicht, solange Sie die Tragweite Ihres Handelns verstehen, können Sie jederzeit einen Vorsorgeauftrag erstellen oder bestehende Dokumente ändern.
Als beauftragte Person, also diejenige, die im Ernstfall für Sie handelt, können Sie jede natürliche oder juristische Person einsetzen: Ehepartner, Kinder, Geschwister, Freunde oder auch professionelle Berater.
Was können Sie im Vorsorgeauftrag regeln?
1. Personensorge
Die Personensorge umfasst alle Angelegenheiten, die Ihr persönliches Leben betreffen: Entscheidungen zu Gesundheit, Pflege und Betreuung, die Organisation der Wohnsituation (zu Hause bleiben oder Pflegeeinrichtung), die Gestaltung des Alltags und persönliche Anliegen des täglichen Lebens.
2. Vermögenssorge
Die Vermögenssorge betrifft die Verwaltung Ihres Einkommens und Vermögens: Verwaltung von Konten, Bezahlen von Rechnungen, Entscheidungen über Anlagen, Unterhalt und Verkauf von Liegenschaften sowie alle Massnahmen zum Erhalt und zur Verwaltung Ihres Vermögens.
3. Vertretung im Rechtsverkehr
Die beauftragte Person darf Sie nach aussen rechtlich vertreten: Kontakt mit Behörden, Banken und Versicherungen, Abschluss und Kündigung von Verträgen sowie die Wahrnehmung Ihrer Rechte und Pflichten.
Sie können alle drei Bereiche einer einzigen Person übertragen oder verschiedene Personen für unterschiedliche Aufgaben einsetzen.
Formvorschriften: Handschriftlich oder öffentlich beurkundet
Ein Vorsorgeauftrag ist nur gültig, wenn eine der beiden Formen eingehalten wird:
- Eigenhändige Form: Das gesamte Dokument muss von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben sein. Kein einziger Buchstabe darf maschinengeschrieben sein.
- Öffentliche Beurkundung: Der Vorsorgeauftrag wird durch einen Notar beurkundet. Teurer, aber kein Risiko von Formfehlern.
Unser Online-Tool erstellt einen individuellen Vorsorgeauftrag mit notariell geprüften Formulierungen, den Sie anschliessend von Hand abschreiben, datieren und unterschreiben. So ist die Form garantiert korrekt.
Kosten eines Vorsorgeauftrags
Die Kosten variieren je nach Weg:
- Notariat oder Anwaltskanzlei: kantonal geregelt und vom Aufwand abhängig, darum sehr unterschiedlich
- Online bei rechtsvorsorge.ch: CHF 49 pauschal, individuell, rechtssicher, sofort verfügbar
- Selbst handschriftlich: Kostenlos, aber hohes Risiko von Formfehlern und vergessenen Klauseln
Mehr zu den Kosten eines Vorsorgeauftrags →
Wann tritt der Vorsorgeauftrag in Kraft?
Der Vorsorgeauftrag tritt nicht sofort in Kraft. Er bleibt solange ein Dokument ohne Wirkung, bis Sie urteilsunfähig werden. Erst dann wird er aktiviert:
- Ihre Angehörigen oder die beauftragte Person reichen das Original bei der KESB ein.
- Die KESB prüft die formelle Gültigkeit und die Eignung der beauftragten Person.
- Nach der behördlichen Bestätigung (Validierungsschreiben) darf die beauftragte Person handeln.
Solange Sie selbst urteilsfähig sind, gilt Ihr direktes Wort, der Vorsorgeauftrag spielt keine Rolle.
Aufbewahrung und Hinterlegung
Ein Vorsorgeauftrag kann seine Wirkung nur entfalten, wenn er im Ernstfall auffindbar ist. Unsere Empfehlung: Bewahren Sie das Original privat an einem sicheren, aber für Vertrauenspersonen zugänglichen Ort auf. Lassen Sie ausserdem beim Zivilstandsamt (Infostar) eintragen, dass ein Vorsorgeauftrag existiert und wo er aufbewahrt wird.
Vollständiger Ratgeber zur Aufbewahrung →
Häufige Fragen zum Vorsorgeauftrag
Müssen Eheleute trotzdem einen Vorsorgeauftrag erstellen?
Ja. Das gesetzliche Vertretungsrecht zwischen Eheleuten (Art. 374 ZGB) gilt nur für alltägliche Angelegenheiten. Für grössere Entscheide. Liegenschaften, Hypotheken, aussergewöhnliche Vermögensgeschäfte, braucht es die Zustimmung der KESB oder einen Vorsorgeauftrag. Banken und Behörden akzeptieren das gesetzliche Recht häufig nicht.
Kann ich mehrere Personen einsetzen?
Ja. Sie können eine Einzelperson, mehrere gemeinsam handelnde Personen oder eine Haupt- mit Ersatzpersonen einsetzen. Wichtig: Niemand ist verpflichtet, das Mandat anzunehmen. Deshalb empfiehlt sich immer eine Ersatzperson.
Kann die beauftragte Person Schenkungen machen?
Nur wenn dies im Vorsorgeauftrag ausdrücklich vorgesehen ist. Ohne klare Regelung sind nur kleine, übliche Gelegenheitsgeschenke erlaubt.
Was passiert, wenn die beauftragte Person das Mandat kündigt?
Die beauftragte Person kann das Mandat jederzeit kündigen, in der Regel mit einer Frist von zwei Monaten. Aus wichtigen Gründen ist auch eine sofortige Kündigung möglich (Art. 367 ZGB). Deshalb ist eine Ersatzverfügung wichtig.
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