Vertretungsarten im Vorsorgeauftrag: Einzeln, gemeinsam oder Ersatz?

Von Staubli Rechtsberatung · Aktualisiert September 2026

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Vorsorgeauftrag erstellen

Überblick: Drei Möglichkeiten

Das Schweizer Erwachsenenschutzrecht gibt Ihnen grosse Flexibilität bei der Ausgestaltung des Vorsorgeauftrags. Sie können zwischen drei Grundmodellen wählen:

Diese Modelle können auch kombiniert werden, z. B. eine Einzelperson für Personensorge und zwei gemeinsam handelnde Personen für die Vermögenssorge.

Was gilt, wenn Sie nichts dazu sagen?

Diese Frage wird selten gestellt, und die Antwort überrascht die meisten. Setzen Sie mehrere Personen ein, ohne zu schreiben, ob sie einzeln oder gemeinsam handeln dürfen, so gilt die strengste Variante: Für eine gültige Vertretung braucht es dann die Zustimmung aller beauftragten Personen.

Wer also zwei Kinder einsetzt, weil er keines zurücksetzen möchte, und nichts weiter dazu schreibt, hat ohne es zu wollen die gemeinsame Vertretung angeordnet. Ab dann braucht jede Überweisung, jede Kündigung, jede Unterschrift beide. Sind sich die beiden uneinig, geht gar nichts mehr, und die Behörde muss eingreifen.

Deshalb steht in jedem sauber gemachten Vorsorgeauftrag ein ausdrücklicher Satz dazu. Ob einzeln oder gemeinsam, ist Ihre Entscheidung; dass es dasteht, ist keine.

Einzelvertretung: Klare Zuständigkeit

Bei der Einzelvertretung bestimmen Sie eine einzige Person, die allein und ohne Rücksprache handeln darf. Sie hat in allen Bereichen (oder den von Ihnen festgelegten Bereichen) die alleinige Entscheidungsbefugnis.

Vorteile: Klare Verantwortung, schnelle Entscheide, kein Abstimmungsaufwand.

Nachteile: Keine gegenseitige Kontrolle. Alles hängt von einer einzigen Person ab.

Gemeinsame Vertretung: Vier-Augen-Prinzip

Sie können zwei oder mehr Personen einsetzen, die nur gemeinsam handeln dürfen. Kein Entscheid ist ohne Zustimmung aller gültig.

Vorteile: Gegenseitige Kontrolle, Schutz vor Missbrauch, mehr Sicherheit bei finanziellen Entscheiden.

Nachteile: Im Alltag aufwändiger. Bei Uneinigkeit kann keine der Personen allein handeln, das kann zu Blockaden führen.

Tipp: Die gemeinsame Vertretung eignet sich besonders für grössere Vermögen oder wenn Sie sehr hohe Sicherheitsansprüche haben.

Gemeinsame Vertretung: wie es sich im Alltag anfühlt

Auf dem Papier klingt das Vier-Augen-Prinzip nach Sicherheit. Im gelebten Alltag heisst es: Zwei Menschen müssen für jede Handlung erreichbar sein und sich einig werden.

Bei grossen Entscheiden ist das richtig und gewollt. Beim Verkauf einer Liegenschaft will man keine Alleingänge. Bei der laufenden Verwaltung wird es mühsam. Die Krankenkassenrechnung, der Handwerker, die Anpassung eines Dauerauftrags, all das braucht dann zwei Unterschriften. Und wenn im Spital schnell entschieden werden muss, ob eine Verlegung stattfindet, ist die zweite Person vielleicht gerade in den Ferien.

Ein gangbarer Mittelweg: Einzelvertretung für die Personensorge, wo Tempo zählt, gemeinsame Vertretung für die Vermögenssorge, wo Sorgfalt zählt. Das lässt sich im Auftrag sauber trennen, und es entspricht dem, was die meisten Menschen eigentlich meinen, wenn sie «Kontrolle» sagen.

Ersatzverfügung: Hauptperson + Backup

Sie bestimmen eine Hauptperson und eine oder mehrere Ersatzpersonen für den Fall, dass die Hauptperson das Mandat nicht übernehmen kann (Krankheit, Tod, Ablehnung).

Die Ersatzperson tritt erst dann auf den Plan, wenn die Hauptperson ausfällt, sie hat keine laufende Rolle.

Empfehlung: Setzen Sie immer eine Ersatzperson ein, unabhängig davon, für welches Modell Sie sich entscheiden.

Wie die Ersatzverfügung wirklich funktioniert

Eine Ersatzperson ist keine zweite Meinung und keine Aufsicht. Sie hat, solange die Hauptperson handelt, überhaupt keine Rolle. Sie tritt erst ein, wenn die erste ausfällt, und zwar von selbst, ohne dass jemand einen Antrag stellen müsste.

Das Gesetz nennt drei Fälle ausdrücklich: Die beauftragte Person ist für die Aufgaben nicht geeignet, sie nimmt den Auftrag nicht an, oder sie kündigt ihn. In der Praxis kommt ein vierter dazu, an den man denken sollte: Sie stirbt, wird selbst urteilsunfähig, oder die Behörde entzieht ihr die Befugnisse. Ein guter Vorsorgeauftrag nennt auch diese Fälle, dann gibt es später keine Diskussion.

Sie können mehrere Ersatzpersonen in einer Reihenfolge bestimmen. Fällt die erste aus, kommt die zweite, dann die dritte. Das kostet nichts, steht in zwei Zeilen und ist der Unterschied zwischen einem Auftrag, der hält, und einer Beistandschaft.

Was die meisten am Schluss wählen

Nach allem Abwägen läuft es bei den meisten Menschen auf dasselbe hinaus, und das hat gute Gründe: eine Person für alle drei Bereiche, mit Einzelvertretung, und dahinter eine Ersatzperson, möglichst aus der nächsten Generation.

Das ist nicht die vorsichtigste Variante, aber die, die im Ernstfall funktioniert. Die aufgeteilte Zuständigkeit und das Vier-Augen-Prinzip sind für die Fälle da, in denen es einen konkreten Grund dafür gibt: ein grosses oder verschachteltes Vermögen, ein Unternehmen, oder eine Familienlage, in der man lieber niemanden allein entscheiden lässt.

Wer keinen solchen Grund hat, sollte die einfache Lösung wählen. Ein Vorsorgeauftrag, der im Alltag reibungslos läuft, schützt besser als einer, der auf dem Papier lückenlos ist und bei der ersten Ferienabwesenheit stillsteht.

Können verschiedene Bereiche unterschiedlich geregelt werden?

Ja. Sie können verschiedene Personen für verschiedene Bereiche einsetzen:

Oder: Dieselbe Person für alle drei Bereiche, das ist die häufigste Variante. Voraussetzung ist immer, dass die Zuständigkeiten klar beschrieben sind.

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