Wen soll ich als beauftragte Person im Vorsorgeauftrag einsetzen?

Von Staubli Rechtsberatung · Aktualisiert September 2026

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Vorsorgeauftrag erstellen

Warum die Wahl so wichtig ist

Mit dem Vorsorgeauftrag übertragen Sie einer Person weitreichende Verantwortung. Diese Person entscheidet in Ihrem Namen über persönliche, finanzielle und rechtliche Angelegenheiten, oft in Situationen, in denen Sie selbst nicht mehr mitwirken können. Die Wahl ist deshalb eine der wichtigsten Entscheidungen bei der Errichtung eines Vorsorgeauftrags.

Welche Eigenschaften sind wichtig?

Die beauftragte Person braucht nicht nur organisatorische Fähigkeiten, sondern auch:

Einzelperson oder mehrere?

Sie können eine Einzelperson (alleinentscheidungsbefugt) oder mehrere Personen einsetzen, die nur gemeinsam handeln dürfen (Vier-Augen-Prinzip). Beide Varianten haben Vor- und Nachteile:

Zusätzlich können Sie eine Ersatzperson benennen für den Fall, dass die Hauptperson ausfällt.

Der Fehler, den fast alle machen: das Alter

Die meisten Menschen setzen ihren Ehepartner ein, und das ist naheliegend. Es hat nur einen Haken, über den selten jemand spricht: Sie sind ungefähr gleich alt. Ein Vorsorgeauftrag wirkt oft erst dreissig Jahre nach seiner Errichtung, und dann ist die eingesetzte Person ebenfalls achtzig. Ein Schlaganfall trifft nicht selten beide Seiten eines Paares innerhalb weniger Jahre.

Setzen Sie darum, wenn immer möglich, eine Person aus der nächsten Generation dahinter. Der Ehepartner zuerst, das Kind oder die Nichte als Ersatz. So bleibt der Auftrag auch dann handlungsfähig, wenn beide Partner gleichzeitig Hilfe brauchen.

Wohnt die Person nah genug?

Vieles, was eine beauftragte Person tut, lässt sich nicht per E-Mail erledigen. Sie muss bei der Bank vorsprechen, im Pflegeheim das Aufnahmegespräch führen, bei der Behörde eine Urkunde abholen, im Spital erreichbar sein, wenn es schnell gehen muss.

Das schliesst niemanden aus, der weiter weg wohnt, aber es sollte bedacht sein. Eine Tochter in Australien kann Ihre Steuererklärung besorgen und Ihre Konten führen. Beim Gespräch mit der Spitex am Dienstagmorgen wird es schwierig. In solchen Fällen ist die Aufteilung eine gute Lösung: die Person vor Ort für die Personensorge, die kompetente Person in der Ferne für das Vermögen.

Wenn die Person auch erben wird

Meist ist die beauftragte Person zugleich Erbin, ein Kind etwa. Das ist völlig üblich und kein Hindernis. Eine Grenze gibt es aber, und man sollte sie kennen, bevor der Fall eintritt.

Soll die beauftragte Person ein Geschäft in eigener Sache abschliessen, etwa die Liegenschaft an sich selbst übertragen oder sich einen Erbvorbezug ausrichten, so entfallen ihre Befugnisse in dieser Angelegenheit von Gesetzes wegen (Art. 365 Abs. 3 ZGB). Das gilt auch dann, wenn Sie es im Auftrag ausdrücklich erlaubt haben. Wirksam ist allein, für solche Fälle eine zweite Person zu bezeichnen. Ein Satz genügt dafür.

Müssen Sie die Person vorab fragen?

Ja, und das ist dringend empfohlen. Niemand ist gesetzlich verpflichtet, einen Vorsorgeauftrag anzunehmen. Die von Ihnen eingesetzte Person kann das Mandat jederzeit ablehnen. Sprechen Sie deshalb vorab mit ihr und klären Sie, ob sie bereit ist, die Aufgabe zu übernehmen.

Empfehlung: Besprechen Sie nicht nur die Bereitschaft, sondern auch Ihre konkreten Wünsche und Werte. Je besser die Person Ihre Vorstellungen kennt, desto besser kann sie im Ernstfall handeln.

Und wenn niemand in Frage kommt?

Nicht jeder hat ein Kind, eine Schwester oder einen Freund, dem er das zutraut. Manche Menschen leben allein, andere haben ein Verhältnis zur Familie, das genau diese Aufgabe nicht trägt. Wer das von sich weiss, sollte nicht aus Verlegenheit jemanden einsetzen, bei dem er ein ungutes Gefühl hat.

Das Gesetz lässt ausdrücklich auch eine juristische Person zu, also eine Treuhandgesellschaft oder eine Anwaltskanzlei. Diese arbeitet gegen Entschädigung, dafür fällt sie nicht aus, kennt das Verfahren und hat kein eigenes Interesse an Ihrem Vermögen. Für die Vermögenssorge ist das eine gute Lösung. Für die Personensorge, also für die Frage, wo Sie wohnen und wie Sie gepflegt werden, bleibt ein Mensch besser, der Sie kennt.

Eine Aufteilung löst auch das: die Treuhandgesellschaft für das Vermögen, die Nachbarin oder der langjährige Freund für die persönlichen Fragen. Und wenn wirklich niemand da ist, ist es immer noch besser, das im Auftrag zu sagen und eine Fachperson einzusetzen, als der Behörde die ganze Wahl zu überlassen.

Immer eine Ersatzperson einsetzen

Selbst wenn Sie die perfekte Hauptperson gefunden haben: Benennen Sie immer auch eine Ersatzperson. Was passiert, wenn die Hauptperson selbst erkrankt, stirbt oder das Mandat kündigt? Ohne Ersatzperson errichtet die KESB eine Beistandschaft, und entscheidet selbst, wer handelt.

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