Was kann ich im Vorsorgeauftrag regeln? Die drei Bereiche
Von Staubli Rechtsberatung · Aktualisiert September 2026
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Vorsorgeauftrag erstellenÜberblick: Die gesetzlichen Bereiche
Das Schweizer Erwachsenenschutzrecht (Art. 360 ff. ZGB) unterscheidet drei Bereiche, die im Vorsorgeauftrag geregelt werden können. Sie können alle drei einer einzigen Person übertragen oder verschiedene Personen für verschiedene Bereiche einsetzen.
Warum das Gesetz überhaupt drei Bereiche kennt
Die Dreiteilung ist keine Verwaltungsordnung, sondern folgt einer einfachen Überlegung: Die Aufgaben verlangen verschiedene Fähigkeiten, und nicht jeder Mensch bringt alle mit.
Wer über Wohnen und Pflege entscheidet, muss Sie kennen und Zeit haben. Wer Ihr Vermögen verwaltet, muss mit Zahlen umgehen können und sorgfältig sein. Wer Sie gegenüber Behörden vertritt, braucht Beharrlichkeit und einen ruhigen Umgang mit Formularen. Das kann dieselbe Person sein, muss es aber nicht.
Indem das Gesetz die Bereiche einzeln übertragbar macht, erlaubt es Ihnen, Menschen nach ihren Stärken einzusetzen statt nach ihrem Verwandtschaftsgrad. Genutzt wird das selten, und oft zu Unrecht.
1. Personensorge
Die Personensorge umfasst alle Angelegenheiten, die Ihr persönliches Leben betreffen, nicht Geld, sondern Sie als Mensch:
- Entscheidungen zu Gesundheit, Pflege und Betreuung
- Organisation der Wohnsituation: zu Hause bleiben oder in eine Pflegeeinrichtung ziehen
- Gestaltung des Alltags und nötige organisatorische Massnahmen
- Persönliche Anliegen und Fragen des täglichen Lebens
Mit der Personensorge stellen Sie sicher, dass jemand Ihres Vertrauens in Ihrem Sinn entscheidet, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind.
2. Vermögenssorge
Die Vermögenssorge betrifft die Verwaltung Ihres Einkommens und Vermögens:
- Verwaltung von Konten und Einkommen
- Bezahlen von Rechnungen und Einfordern von Guthaben
- Entscheidungen über Anlagen und Investitionen
- Unterhalt, Kauf oder Verkauf von Liegenschaften
- Alle Massnahmen zum Erhalt und zur Verwaltung Ihres Vermögens
Hier geht es darum, Ihre finanziellen Interessen zu schützen und dafür zu sorgen, dass alles in Ihrem Sinn weitergeführt wird.
3. Vertretung im Rechtsverkehr
Die Vertretung im Rechtsverkehr bedeutet, dass die beauftragte Person Sie nach aussen rechtlich vertreten darf:
- Kontakt mit Behörden (KESB, Gemeinde, AHV-Ausgleichskasse)
- Umgang mit Banken, Versicherungen und Vertragspartnern
- Abschliessen, Ändern oder Kündigen von Verträgen
- Wahrnehmen Ihrer Rechte und Erfüllen Ihrer Pflichten
Diese Vertretung ist wichtig, weil viele Entscheidungen rechtlich sofort wirksam sein müssen.
Wo die Bereiche ineinandergreifen
Auf dem Papier sind die drei Bereiche sauber getrennt. Im Leben ist es das nicht, und daran scheitern Vorsorgeaufträge, die nur einen oder zwei Bereiche übertragen.
Ein Beispiel, das häufig vorkommt: Sie ziehen ins Pflegeheim. Der Entscheid, dass Sie dort hinziehen, gehört zur Personensorge. Der Heimvertrag ist ein Vertrag, den jemand unterschreiben muss, das ist Rechtsverkehr. Die monatliche Rechnung bezahlt jemand von Ihrem Konto, das ist Vermögenssorge. Und wenn dafür die Wohnung gekündigt und die Mietkaution zurückgefordert werden muss, ist wieder alles drei zugleich im Spiel.
Wer nur die Personensorge überträgt, hat eine Person, die entscheiden darf, dass Sie umziehen, aber nichts unterschreiben und nichts bezahlen kann. Das hilft niemandem. Darum gilt als Faustregel: Übertragen Sie alle drei Bereiche, es sei denn, Sie haben einen bestimmten Grund, es nicht zu tun.
Was in keinem der drei Bereiche steckt
Eine Grenze verläuft quer durch alle Bereiche, und sie lässt sich durch keine noch so weite Formulierung verschieben. Höchstpersönliche Rechte kann niemand für einen anderen ausüben.
Dazu gehören das Testament und der Erbvertrag, die Eheschliessung und die Scheidung, die Anerkennung eines Kindes, das Stimm- und Wahlrecht. Wer in seinen Vorsorgeauftrag schreibt, die beauftragte Person dürfe für ihn ein Testament errichten, hat eine Zeile ohne Wirkung geschrieben. Schlimmer noch: Die Zeile verdeckt, dass für diese Frage gar keine Vorsorge besteht. Wer über seinen Nachlass bestimmen will, muss das selbst und zu Lebzeiten tun, solange er urteilsfähig ist.
Auch bei den medizinischen Fragen lohnt sich ein zweiter Blick. Die Personensorge gibt der beauftragten Person die Befugnis, Sie gegenüber Ärztinnen und Ärzten zu vertreten. Sie sagt aber nichts darüber, was entschieden werden soll. Diesen Massstab liefert erst die Patientenverfügung.
Können verschiedene Personen verschiedene Bereiche übernehmen?
Ja. Sie können die Zuständigkeiten aufteilen, zum Beispiel:
- Person A für Personensorge (nahe Angehörige, die Sie gut kennen)
- Person B für Vermögenssorge (finanziell kompetente Person)
Voraussetzung ist, dass die Zuständigkeiten im Vorsorgeauftrag klar umschrieben sind. Eine unklare Aufteilung kann im Ernstfall zu Streit oder Blockaden führen.
Häufigste Lösung: Eine Person für alle drei Bereiche, einfach, klar und mit einer Ersatzperson abgesichert.
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