Vorsorgeauftrag oder Patientenverfügung. Was ist der Unterschied?

Von Staubli Rechtsberatung · Aktualisiert September 2026

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Vorsorgeauftrag erstellen

Zwei Dokumente, zwei Zwecke

Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung werden häufig verwechselt, dabei erfüllen sie ganz unterschiedliche Funktionen. Beide sind im Schweizer Recht verankert (ZGB), beide treten erst bei Urteilsunfähigkeit in Kraft, aber sie regeln verschiedene Dinge.

Was der Vorsorgeauftrag regelt

Der Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. ZGB) bestimmt, wer für Sie handelt und in welchen Bereichen:

Der Vorsorgeauftrag regelt also die Person und die Zuständigkeit.

Was die Patientenverfügung regelt

Die Patientenverfügung (Art. 370 ff. ZGB) bestimmt, was medizinisch geschehen oder nicht geschehen soll:

Die Patientenverfügung regelt also den Inhalt medizinischer Entscheide.

Der wichtigste Unterschied im Alltag: die Form

Hier gehen die beiden Dokumente am weitesten auseinander, und das merkt man erst, wenn man am Tisch sitzt.

Der Vorsorgeauftrag muss von Anfang bis Ende von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben sein, oder er muss öffentlich beurkundet werden (Art. 361 ZGB). Ein Ausdruck mit Unterschrift genügt nicht, und zwar in keinem Fall.

Für die Patientenverfügung gilt das nicht. Sie muss schriftlich sein, datiert und unterzeichnet (Art. 371 ZGB), mehr verlangt das Gesetz nicht. Sie dürfen sie also ausdrucken und von Hand unterschreiben. Das macht sie in der Errichtung ungleich einfacher, und es ist der Grund, weshalb viele Menschen mit ihr beginnen.

Ein zweiter Unterschied schliesst daran an: Der Vorsorgeauftrag wird von der Erwachsenenschutzbehörde geprüft und erst dadurch wirksam. Die Patientenverfügung nicht. Sie wirkt unmittelbar gegenüber der Ärztin, ohne Behörde dazwischen, und das Behandlungsteam ist an sie gebunden, solange sie nicht gegen Gesetzesvorschriften verstösst und keine ernsthaften Zweifel bestehen, dass sie noch dem freien Willen entspricht.

Auch aufbewahrt werden sie verschieden. Beim Vorsorgeauftrag wird auf Antrag beim Zivilstandsamt eingetragen, dass er besteht und wo er liegt. Bei der Patientenverfügung gehört ein Hinweis auf die Versichertenkarte, dazu eine Kopie beim Hausarzt oder im elektronischen Patientendossier. Im Notfall schaut niemand zuerst beim Zivilstandsamt nach.

Unterschied zur Generalvollmacht

Eine dritte Option ist die Generalvollmacht, aber sie ist nicht dasselbe wie ein Vorsorgeauftrag:

Wer entscheidet, wenn keine Patientenverfügung da ist?

Das Gesetz lässt diese Frage nicht offen. Art. 378 ZGB legt eine Reihenfolge fest, und wer sie kennt, versteht sofort, warum sich das Dokument lohnt.

Zuerst kommt die Person, die Sie in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag dafür bezeichnet haben. Gibt es die nicht, folgt ein Beistand mit einem Auftrag für medizinische Massnahmen. Danach der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin, sofern ein gemeinsamer Haushalt besteht oder regelmässig persönlicher Beistand geleistet wird. Danach, unter derselben Bedingung, die Person, die mit Ihnen zusammenlebt. Erst dann kommen Nachkommen, danach die Eltern, zuletzt die Geschwister, und auch sie nur, wenn sie Ihnen regelmässig beistehen.

Zwei Dinge fallen daran auf. Erstens rutscht man weit nach unten, wenn die Bedingung des regelmässigen Beistands nicht erfüllt ist; der Sohn, der im Ausland lebt und zweimal im Jahr anruft, ist nicht automatisch zuständig. Zweitens kann es mehrere gleichrangige Personen geben, etwa drei Geschwister, die sich einig werden müssen. Sind sie es nicht, entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde.

Mit einer Patientenverfügung überspringen Sie diese ganze Leiter. Sie stehen zuoberst und bestimmen selbst, wer spricht und was gelten soll.

Warum Sie idealerweise beides erstellen

Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung ergänzen sich. Der Vorsorgeauftrag regelt, wer entscheidet, die Patientenverfügung regelt, was entschieden werden soll. Ohne Patientenverfügung muss die beauftragte Person medizinische Entscheide selbst treffen, ohne klare Anleitung. Mit beiden Dokumenten sind Sie rundum abgesichert.

Empfehlung: Erstellen Sie beide Dokumente gemeinsam. Bei rechtsvorsorge.ch können Sie Vorsorgeauftrag (CHF 49) und Patientenverfügung (CHF 15) in einem Schritt erstellen.

Welches zuerst, wenn Sie nur eines machen wollen?

Die ehrliche Antwort lautet: Es kommt darauf an, wovor Ihnen mehr graut.

Fürchten Sie, dass Fremde über Ihr Geld und Ihre Wohnung bestimmen, ist der Vorsorgeauftrag das wichtigere Dokument. Ohne ihn errichtet die Behörde eine Beistandschaft, und wer das wird, entscheiden Sie nicht mit.

Fürchten Sie, an Geräten am Leben erhalten zu werden, oder wollen Sie Ihrer Familie diese Entscheidung ersparen, dann beginnen Sie mit der Patientenverfügung. Sie ist einfacher zu errichten, weil sie nicht abgeschrieben werden muss, und sie wirkt ohne Behörde.

Beide zusammen kosten wenig mehr als eines allein, und sie greifen ineinander: Das eine sagt, wer spricht, das andere, was gesagt wird. Wer nur den Vorsorgeauftrag hat, gibt seiner Vertrauensperson die Zuständigkeit für medizinische Fragen, aber keinen Massstab dafür. Sie muss dann raten, was Sie gewollt hätten, und das ist eine schwere Last.

Kann ich dieselbe Vertrauensperson einsetzen?

Ja. In der Patientenverfügung können Sie eine Vertrauensperson benennen, die mit Ärztinnen und Ärzten spricht, das kann dieselbe Person sein wie im Vorsorgeauftrag. Eine enge Abstimmung zwischen den beiden Dokumenten stärkt Ihre Absicherung.

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