Entschädigung der beauftragten Person im Vorsorgeauftrag

Die beauftragte Person übernimmt mit dem Vorsorgeauftrag eine verantwortungsvolle und oft zeitintensive Aufgabe. Ob und wie sie dafür entschädigt werden soll, ist eine Frage, die viele Auftraggeberinnen und Auftraggeber vernachlässigen, mit der Folge, dass im Ernstfall Unklarheit und Streit entstehen. Dieser Ratgeber erklärt, was Art. 366 ZGB vorschreibt, welche Gestaltungsmöglichkeiten Sie haben und warum eine klare Regelung unbedingt empfehlenswert ist.

Was sagt das Gesetz? (Art. 366 ZGB)

Das Schweizer Zivilgesetzbuch regelt in Art. 366 ZGB die Grundlagen der Entschädigung und des Auslagenersatzes für die beauftragte Person. Der Gesetzgeber hat dabei bewusst auf eine starre Regelung verzichtet und stattdessen den Parteien Gestaltungsfreiheit gelassen: Die Entschädigung richtet sich in erster Linie danach, was im Vorsorgeauftrag vereinbart wurde.

Art. 366 Abs. 1 ZGB hält fest, dass die beauftragte Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung hat, sofern im Vorsorgeauftrag nichts anderes bestimmt ist. Dies bedeutet: Fehlt eine Regelung, hat die beauftragte Person grundsätzlich einen Anspruch, dessen Höhe aber von der KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) festgesetzt wird. Das ist wenig befriedigend für alle Beteiligten.

Art. 366 Abs. 2 ZGB regelt den Auslagenersatz: Die notwendigen Auslagen und Verwendungen der beauftragten Person gehen in jedem Fall zulasten der auftraggebenden Person. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Entschädigung vereinbart wurde oder nicht. Zu den notwendigen Auslagen zählen beispielsweise Reisekosten, Telefon- und Portogebühren, Notarkosten oder Bankgebühren.

Gesetzliche Grundlage: Art. 366 ZGB räumt der beauftragten Person bei fehlender Regelung grundsätzlich einen Entschädigungsanspruch ein. Klarer und einfacher ist es, die Vergütung im Vorsorgeauftrag selbst festzulegen.

Wenn keine Regelung getroffen wird

Viele Vorsorgeaufträge enthalten keine klare Regelung zur Entschädigung, oft weil die Parteien davon ausgehen, dass die enge Vertrauensperson selbstverständlich unentgeltlich handelt, oder weil das Thema schlicht vergessen geht. Das führt im Ernstfall zu unangenehmen Situationen.

Fehlt eine Regelung, muss die KESB bei Bedarf entscheiden, was als «angemessen» gilt. Sie orientiert sich dabei an vergleichbaren Mandaten, etwa den Entschädigungsansätzen für amtliche Beistände. Das kann bedeuten, dass die beauftragte Person einen Stundensatz geltend machen kann, wie ihn die kantonale Regelung für amtliche Beistände vorsieht. Für die Angehörigen der auftraggebenden Person kommt diese Entschädigung oft überraschend, besonders wenn sie davon ausgegangen sind, dass keine Vergütung anfallen würde.

Umgekehrt kann eine Person, die eigentlich eine kleine Entschädigung erwartet hätte, das Mandat als zu aufwendig erleben und im Extremfall die Übernahme verweigern. Auch das ist eine Folge fehlender Regelungen. Damit bleibt die auftraggebende Person im schlimmsten Fall ohne die gewünschte Vertrauensperson, und die KESB muss eine Beistandschaft errichten.

Entschädigung ausdrücklich festlegen

Die beste Lösung ist stets eine klare, im Vorsorgeauftrag festgehaltene Regelung. Diese kann verschiedene Formen annehmen:

Wichtig ist, dass die gewählte Form klar, nachvollziehbar und im Vorsorgeauftrag explizit niedergeschrieben ist. Je präziser die Formulierung, desto weniger Interpretationsspielraum bleibt für Missverständnisse. Im Zweifelsfall empfiehlt sich die Beratung durch eine Fachperson, die die rechtlichen und steuerlichen Konsequenzen abschätzen kann.

Beachten Sie auch, dass die Entschädigung steuerlich relevant sein kann: Erhält die beauftragte Person eine Vergütung, so ist diese in der Regel als Einkommen zu deklarieren. Das sollte vorab geklärt und in die Überlegungen einbezogen werden.

Unentgeltliche Tätigkeit: auch möglich

Selbstverständlich ist es möglich und häufig auch erwünscht, dass nahe Angehörige, z.B. Kinder, Geschwister oder langjährige Lebenspartner, das Mandat unentgeltlich übernehmen. Wer dies wünscht, sollte dies ebenfalls ausdrücklich im Vorsorgeauftrag festhalten.

Eine explizite Regelung der Unentgeltlichkeit verhindert spätere Missverständnisse und stellt sicher, dass alle Beteiligten von Anfang an dieselben Erwartungen haben. Die beauftragte Person weiss, was sie akzeptiert, und kann das Mandat im Vorfeld ablehnen, wenn sie dazu nicht bereit ist. Ein offenes Gespräch über diese Frage vor der Errichtung des Vorsorgeauftrags ist deshalb sehr zu empfehlen.

Auch wenn die Tätigkeit unentgeltlich ist, hat die beauftragte Person gemäss Art. 366 Abs. 2 ZGB stets Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Dieser Anspruch kann nicht wegbedungen werden. Er schützt die beauftragte Person davor, aus eigener Tasche für Aufwände aufkommen zu müssen, die im Interesse der auftraggebenden Person entstanden sind.

Empfehlung: immer regeln

Ob Sie eine Entschädigung vorsehen oder bewusst auf sie verzichten, das Thema sollte in keinem Vorsorgeauftrag fehlen. Eine fehlende Regelung schafft Unsicherheit, belastet Beziehungen und kann im Ernstfall dazu führen, dass die KESB eingreifen muss. Das ist das Gegenteil dessen, was ein Vorsorgeauftrag bezweckt: Er soll klare Verhältnisse schaffen und den Behördeneingriff möglichst vermeiden.

Sprechen Sie das Thema offen mit der Person an, die Sie als beauftragte Person einsetzen möchten. Klären Sie, welche Erwartungen auf beiden Seiten bestehen, und halten Sie das Ergebnis schriftlich fest. So schaffen Sie die Grundlage für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit, auch über die eigene Urteilsunfähigkeit hinaus.

Darüber hinaus empfiehlt es sich, den Vorsorgeauftrag periodisch zu überprüfen und anzupassen, wenn sich die Lebensumstände ändern. Was heute als faire Entschädigung gilt, kann in zehn Jahren überholt sein. Regelmässige Aktualisierungen, mindestens alle fünf Jahre, stellen sicher, dass Ihr Vorsorgeauftrag stets der Realität entspricht.

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Häufig gestellte Fragen

Hat die beauftragte Person Anspruch auf Entschädigung?

Nicht automatisch. Gemäss Art. 366 ZGB richtet sich die Entschädigung nach dem, was im Vorsorgeauftrag festgelegt ist. Fehlt eine Regelung, entscheidet die KESB über Art und Höhe einer angemessenen Entschädigung.

Wer trägt die Kosten der beauftragten Person?

Gemäss Art. 366 Abs. 2 ZGB gehen die notwendigen Auslagen und Verwendungen zulasten der auftraggebenden Person, also aus deren Vermögen. Dazu zählen z.B. Reisekosten, Gebühren und andere Aufwände.

Was passiert, wenn ich eine unentgeltliche Tätigkeit vereinbare?

Wenn Sie im Vorsorgeauftrag explizit eine unentgeltliche Tätigkeit festlegen, muss die beauftragte Person dies wissen und akzeptieren. Sie kann das Mandat ablehnen, wenn sie nicht bereit ist, unentgeltlich zu handeln. Eine offene Kommunikation vorab ist daher sehr wichtig.

Kann ich eine Pauschalentschädigung festlegen?

Ja, Sie können im Vorsorgeauftrag eine Pauschalentschädigung, einen Stundensatz oder eine andere Vergütungsform festlegen. Wichtig ist, dass die Regelung klar und nachvollziehbar ist, damit die KESB und die beauftragte Person wissen, was gilt.

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