Vorsorgeauftrag für Ehepartner: Warum er trotzdem nötig ist

Viele Ehepaare glauben, die Ehe schütze sie automatisch. Ein gefährlicher Irrtum: Das gesetzliche Vertretungsrecht unter Ehepartnern ist stark eingeschränkt. Was Sie wirklich wissen müssen.

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Das gesetzliche Vertretungsrecht unter Ehepartnern

Viele Schweizer Ehepaare glauben, dass die Ehe automatisch die volle gegenseitige Vertretungsbefugnis verleiht. Das trifft nicht zu, und der Irrtum wird oft erst im Ernstfall bemerkt. Das Schweizer Recht sieht zwar ein beschränktes Vertretungsrecht unter Art. 374 ZGB vor, aber es deckt weit weniger ab, als die meisten Menschen annehmen.

Achtung Irrtum: Verheiratet zu sein bedeutet nicht, dass Ihr Partner automatisch für Sie entscheiden darf, jedenfalls nicht in den Fragen, auf die es ankommt.

Was Ehegatten ohne Vorsorgeauftrag entscheiden dürfen (Art. 374 ZGB)

Art. 374 ZGB gewährt Ehepartnern und eingetragenen Partnern ein Vertretungsrecht, aber nicht allein deshalb, weil sie verheiratet sind. Das Gesetz verlangt zusätzlich, dass die beiden einen gemeinsamen Haushalt führen oder dass der eine dem andern regelmässig persönlich Beistand leistet. Leben Sie getrennt und sehen sich selten, greift das Vertretungsrecht nicht.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, darf der Ehegatte vertreten für:

  • Alle Rechtsgeschäfte, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise nötig sind
  • Dringende Situationen, in denen sofortiges Handeln notwendig ist
  • Ordentliche Vermögensverwaltung

Massgebend ist das Wort «ordentlich». Gemeint sind die Geschäfte, die ohnehin jeden Monat anfallen: einkaufen, Rechnungen bezahlen, den Zahlungsverkehr führen. Alles darüber hinaus ist nicht gedeckt.

Wo das gesetzliche Recht an Grenzen stösst

Das gesetzliche Vertretungsrecht deckt nicht ab:

  • Verkauf oder Kauf von Liegenschaften
  • Aufnahme oder Änderung einer Hypothek
  • Grössere Investitionen oder Abhebungen
  • Einleitung oder Verteidigung von Gerichtsverfahren
  • Änderung von Lebensversicherungsbegünstigten
  • Schenkungen oder Spenden aus dem Vermögen des Partners
  • Entscheide über grössere medizinische Behandlungen (ohne Patientenverfügung)

Für all das braucht der Ehepartner entweder einen Vorsorgeauftrag oder eine explizite KESB-Genehmigung.

Warum Banken und Behörden den Ehepartner ablehnen

In der Praxis sind viele Schweizer Banken und Behörden gegenüber Art. 374 sehr vorsichtig. Banken verlangen häufig eine formelle KESB-Anordnung oder einen notariell beurkundeten Vorsorgeauftrag, bevor sie einem Ehepartner Zugang zu Konten gewähren, Investitionen verwalten oder Berechtigungen ändern dürfen.

Der Grund: Sie haben keine Möglichkeit zu überprüfen, in welchem Umfang die Urteilsunfähigkeit besteht und ob diese die gesetzliche Schwelle für die Anwendung von Art. 374 erreicht. Im Zweifelsfall lehnen sie ab.

Liegenschaften, Hypotheken und grössere Entscheide

Hier wird die gesetzliche Lücke am schmerzhaftesten. Wenn Sie urteilsunfähig werden und gemeinsam mit Ihrem Partner eine Liegenschaft besitzen, kann Ihr Partner die Immobilie ohne Ihre rechtliche Mitwirkung nicht verkaufen, die Hypothek refinanzieren oder grössere Verträge unterzeichnen.

Dazu benötigen sie entweder einen Vorsorgeauftrag, der sie als Beauftragten benennt, oder eine KESB-Anordnung. Ohne Vorsorgeauftrag kann das KESB-Verfahren Monate dauern, während dieser Zeit ist die Liegenschaftssituation eingefroren.

Praxisbeispiel: Ein Ehemann erleidet einen schweren Schlaganfall. Die Ehefrau möchte das gemeinsame Haus verkaufen, um die Pflegekosten zu finanzieren. Ohne Vorsorgeauftrag ist das ohne langwieriges KESB-Verfahren nicht möglich.

Fazit: Vorsorgeauftrag auch als Ehepaar

Jeder Erwachsene, unabhängig vom Zivilstand, sollte einen Vorsorgeauftrag haben. Für verheiratete Paare beseitigt er alle Zweideutigkeiten und befähigt den Partner, sofort und umfassend in einem Notfall zu handeln.

Ein gegenseitiger Vorsorgeauftrag (beide Partner erstellen je einen für den anderen) ist der Goldstandard. Er kostet wenig und schafft enorme rechtliche Sicherheit für beide.

Häufige Fragen für Ehepaare

Kann ich meinen Ehepartner als einzigen Beauftragten einsetzen?

Ja. Sie können Ihren Ehepartner als alleinigen Beauftragten in allen drei Bereichen (Personensorge, Vermögenssorge, Rechtsverkehr) einsetzen. Es empfiehlt sich jedoch, auch eine Ersatzperson zu benennen für den Fall, dass Ihr Partner selbst nicht handlungsfähig ist.

Müssen beide Ehepartner einen Vorsorgeauftrag erstellen?

Ja, idealerweise erstellt jeder Ehepartner einen eigenen Vorsorgeauftrag. Die Dokumente sind personengebunden, ein gemeinsames Dokument ist nicht möglich. Beide VAs können sich gegenseitig als Beauftragter benennen.

Was gilt für eingetragene Partnerschaften?

Eingetragene Partnerinnen und Partner haben dieselben Rechte wie Ehegatten gemäss Art. 374 ZGB, also das gleiche, stark eingeschränkte gesetzliche Vertretungsrecht. Auch für sie gilt: Ein Vorsorgeauftrag ist dringend empfohlen.

Gilt der Vorsorgeauftrag auch nach einer Scheidung?

Nein. Im Falle einer Scheidung oder Trennung sollten Sie Ihren Vorsorgeauftrag umgehend überarbeiten. Zwar erlischt der VA nicht automatisch, aber Sie sollten die Beauftragung einer Ex-Person verhindern, indem Sie einen neuen Vorsorgeauftrag erstellen.

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