Was passiert ohne Vorsorgeauftrag in der Schweiz?

Viele Menschen glauben, ihre Familie oder ihr Ehepartner werde automatisch für sie entscheiden können. Das ist ein gefährlicher Irrtum. Ohne Vorsorgeauftrag übernimmt der Staat die Kontrolle, mit weitreichenden Folgen.

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Die KESB übernimmt die Kontrolle

Wenn Sie urteilsunfähig werden, durch einen Unfall, Schlaganfall, Demenz oder eine schwere Krankheit, und keinen Vorsorgeauftrag haben, wird die KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) automatisch zuständig für Ihre Angelegenheiten.

Die KESB eröffnet ein Schutzverfahren und ernennt einen Beistand, der Ihre Angelegenheiten verwaltet. Dies kann ein professioneller Beistand sein, der Ihnen fremd ist, und der aus Ihrem Vermögen bezahlt wird.

Das ist keine Theorie: Jedes Jahr werden in der Schweiz Tausende von Beistandschaften errichtet, viele davon, weil kein Vorsorgeauftrag vorhanden war.

Was kann der Ehepartner ohne Vorsorgeauftrag entscheiden?

Gemäss Art. 374 ZGB haben Ehegatten und eingetragene Partner ein beschränktes gesetzliches Vertretungsrecht für urteilsunfähige Partner. Das klingt beruhigend, ist es aber nicht. Das gesetzliche Recht deckt lediglich ab:

  • Alltägliche Rechtsgeschäfte (Einkaufen, reguläre Rechnungen bezahlen)
  • Dringende Situationen, in denen sofortiges Handeln nötig ist
  • Ordentliche Vermögensverwaltung im laufenden Betrieb

Das klingt nach viel, ist in der Praxis aber sehr wenig.

Eingeschränktes gesetzliches Vertretungsrecht

Was ein Ehepartner ohne Vorsorgeauftrag nicht tun kann:

  • Liegenschaften verkaufen oder verpfänden
  • Grössere Investitionsentscheide treffen
  • Verträge über einem bestimmten Betrag abschliessen
  • Gerichtsverfahren führen oder verteidigen
  • Lebensversicherungen wesentlich ändern
  • Schenkungen aus dem Vermögen des Partners tätigen

Für all diese Handlungen braucht der Ehepartner entweder einen gültigen Vorsorgeauftrag oder eine explizite KESB-Genehmigung. Banken verweigern in der Praxis häufig den Zugang zu Konten ohne formellen Nachweis, auch Ehepartnern gegenüber.

Beistandschaft: Der Staat entscheidet für Sie

Ohne Vorsorgeauftrag kann die KESB jede geeignet erscheinende Person als Beistand einsetzen, das muss kein Familienmitglied sein. Oft wird ein professioneller Sozialarbeiter oder Berufsbeistand ernannt. Der Beistand verfügt über weitreichende Befugnisse und berichtet der KESB.

Ihre Familie hat beratende Stimme, aber keine Entscheidungsgewalt. Ihre persönlichen Werte, Wünsche und Lebensvorstellungen sind dem Beistand möglicherweise völlig unbekannt.

Welche konkreten Probleme entstehen ohne Vorsorgeauftrag?

  • Banken sperren Konten oder verlangen KESB-Genehmigung für jede Transaktion
  • Familienstreitigkeiten darüber, wer entscheiden soll
  • Erhebliche Kosten für einen Berufsbeistand, bezahlt aus Ihrem Vermögen
  • Ihre Wünsche und Werte sind dem Beistand unbekannt
  • Ihr Partner kann das Familienhaus nicht verkaufen, um Pflegekosten zu decken, ohne aufwendiges KESB-Verfahren
  • Monate der Verzögerung, während die KESB Verfahren einleitet
  • Entscheide über medizinische Behandlung ohne klare Weisung

Wie lange dauert es, bis jemand handeln darf?

Das ist die Frage, die in der Praxis am meisten wehtut. Ein Vorsorgeauftrag wird von der Erwachsenenschutzbehörde geprüft und validiert; danach kann die beauftragte Person handeln, ausgewiesen durch eine Urkunde, die ihr die Behörde ausstellt. Das geht vergleichsweise zügig, weil die Person feststeht und nur noch zu prüfen ist, ob der Auftrag gültig errichtet wurde und sie geeignet ist.

Ohne Vorsorgeauftrag beginnt die Behörde von vorn. Sie muss abklären, ob überhaupt Urteilsunfähigkeit vorliegt, den Sachverhalt erheben, Angehörige anhören, eine geeignete Person suchen und die Beistandschaft im Umfang festlegen. Je nach Kanton, Auslastung und Klarheit der Verhältnisse vergehen dabei Wochen bis Monate.

In dieser Zeit läuft das Leben weiter. Die Miete ist fällig, die Krankenkassenprämie, die Steuerrechnung. Der Partner sieht die Rechnungen, hat aber keinen Zugriff auf das Konto, weil die Bank ohne formellen Ausweis sperrt. Genau diese Lücke schliesst der Vorsorgeauftrag.

Der häufigste Irrtum: die Bankvollmacht

Viele Menschen haben ihrem Partner oder einem Kind eine Vollmacht auf dem Bankkonto erteilt und halten die Sache damit für geregelt. Das ist sie in aller Regel nicht.

Nach Art. 35 des Obligationenrechts erlischt eine Vollmacht, wenn die vollmachtgebende Person handlungsunfähig wird, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine gewöhnliche Vollmacht endet also genau in dem Moment, für den man sie gemeint hatte. Manche Banken führen Formulare, die eine Weitergeltung über die Urteilsunfähigkeit hinaus vorsehen; wer eine solche Klausel nicht unterschrieben hat, steht ohne da.

Und selbst dort, wo die Vollmacht weitergilt, deckt sie nur das Konto bei dieser einen Bank. Sie sagt nichts darüber, wer über Wohnen und Pflege entscheidet, wer mit Ärztinnen spricht, wer eine Liegenschaft verkaufen darf. Der Vorsorgeauftrag ist kein besseres Vollmachtsformular, sondern etwas anderes.

Fazit: Selbstbestimmung durch rechtzeitige Vorsorge

Ein Vorsorgeauftrag ist das einzige Mittel, mit dem Sie sicherstellen können, dass Ihre gewählte Vertrauensperson umfassend und sofort für Sie handeln kann. Er kostet wenig, dauert einige Stunden in der Erstellung und gibt Ihnen und Ihrer Familie enorme Sicherheit.

Je früher Sie ihn erstellen, desto besser. Ein Unfall oder eine Erkrankung kann jeden treffen, unabhängig vom Alter.

Tipp: Erstellen Sie Ihren Vorsorgeauftrag als Paar, jeder für sich. So sind beide abgesichert, und jeder kann den anderen als beauftrage Person einsetzen.

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Häufige Fragen

Wie lange dauert es, bis die Behörde eine Beistandschaft errichtet hat?

Das hängt vom Kanton, von der Auslastung und davon ab, wie klar die Verhältnisse sind. Abgeklärt werden muss die Urteilsunfähigkeit, der Sachverhalt wird erhoben, Angehörige werden angehört und eine geeignete Person gesucht. Es vergehen Wochen bis Monate, und in dieser Zeit laufen Miete, Prämien und Rechnungen weiter.

Reicht eine Vollmacht bei der Bank nicht aus?

In der Regel nicht. Eine Vollmacht erlischt, wenn die vollmachtgebende Person handlungsunfähig wird, sofern nichts anderes vereinbart ist (Art. 35 Abs. 1 OR). Sie endet also genau dann, wofür man sie gemeint hatte. Und selbst wenn sie weitergilt, deckt sie nur das Konto bei dieser einen Bank.

Mein Ehepartner darf doch für mich entscheiden?

Nur beschränkt. Das gesetzliche Vertretungsrecht nach Art. 374 ZGB setzt voraus, dass Sie einen gemeinsamen Haushalt führen oder dass Ihnen Ihr Partner regelmässig persönlich beisteht. Es deckt den Unterhaltsbedarf und die ordentliche Vermögensverwaltung, nicht aber den Verkauf einer Liegenschaft oder grössere Geschäfte.

Wer wird als Beistand eingesetzt?

Das entscheidet die Behörde. Sie kann eine nahestehende Person einsetzen, muss es aber nicht; oft wird eine Berufsbeiständin ernannt. Diese kennt Ihre Werte und Wünsche nicht, und bezahlt wird sie aus Ihrem Vermögen.

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