Schenkungen im Vorsorgeauftrag: Was ist erlaubt?

Wenn Sie bei Urteilsunfähigkeit von einer beauftragten Person vertreten werden, stellt sich rasch die Frage: Darf sie auch Schenkungen in meinem Namen vornehmen? Die Antwort lautet: nur dann, wenn Sie dies im Vorsorgeauftrag ausdrücklich geregelt haben. Dieser Ratgeber zeigt, was erlaubt ist, wo die Grenze verläuft und wie Sie sie im Auftrag selbst ziehen.

Grundsatz: Schenkungen nur mit ausdrücklicher Erlaubnis

Das Schweizer Erwachsenenschutzrecht, das seit dem 1. Januar 2013 in Kraft ist, legt klare Grenzen für die Handlungsmacht beauftragter Personen fest. Gemäss Art. 365 ZGB ist die beauftragte Person verpflichtet, die Interessen der auftraggebenden Person gewissenhaft zu wahren und ihr Vermögen zu erhalten. Eine Schenkung mindert das Vermögen, ohne dass etwas zurückfliesst.

Aus diesem Grund gilt in der Schweizer Rechtspraxis der Grundsatz: Die beauftragte Person darf ohne ausdrückliche Ermächtigung keine Schenkungen vornehmen, die über das Mass des sozial Üblichen hinausgehen. Wer also sicherstellen möchte, dass seine Angehörigen oder Lieblingsorganisationen auch nach Eintritt der Urteilsunfähigkeit bedacht werden, muss das im Vorsorgeauftrag ausdrücklich regeln.

Dieser Grundsatz dient dem Schutz der urteilsunfähigen Person. Ohne eine solche Schutzregel wäre denkbar, dass beauftragte Personen, auch in guter Absicht, das Vermögen des Auftraggebers zugunsten Dritter verringern, was langfristig die Altersversorgung oder Pflegekosten beeinträchtigen könnte. Das Gesetz stellt die Erhaltung des Vermögens deshalb voran.

Wichtig: Schenkungen ohne ausdrückliche Regelung im Vorsorgeauftrag sind nur als kleine Gelegenheitsgeschenke erlaubt. Für alles darüber hinaus braucht die beauftragte Person eine klare Ermächtigung.

Was ohne Regelung erlaubt ist

Nicht jede Schenkung ist ohne Regelung verboten, das Gesetz erlaubt sogenannte übliche Gelegenheitsgeschenke. Darunter versteht man Zuwendungen, die im sozialen Umfeld der auftraggebenden Person als normal und angemessen gelten, zum Beispiel:

Entscheidend ist dabei die Verhältnismässigkeit: Was als «üblich» gilt, hängt stark von den finanziellen Verhältnissen der auftraggebenden Person ab. Eine Person mit einem Vermögen von einer Million Franken hat einen anderen Massstab als jemand mit wenigen Ersparnissen. Die beauftragte Person ist gehalten, diese Verhältnismässigkeit stets im Blick zu behalten und im Zweifel eher zurückhaltend zu handeln.

Überschreitet ein Geschenk diesen Rahmen, sei es durch den Betrag, die Häufigkeit oder den Empfängerkreis , so bewegt sich die beauftragte Person ausserhalb ihrer Kompetenzen. Im schlimmsten Fall kann sie dafür persönlich haftbar gemacht werden, oder die KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) schaltet sich ein, um die Interessen der urteilsunfähigen Person zu schützen.

Was ausdrücklich geregelt werden muss

Alles, was über gelegentliche Kleingeschenke hinausgeht, bedarf einer ausdrücklichen Regelung im Vorsorgeauftrag. Das umfasst insbesondere:

Ohne eine entsprechende Ermächtigung ist die beauftragte Person nicht befugt, derartige Zuwendungen zu machen, auch wenn sie überzeugt ist, dass dies dem Wunsch des Auftraggebers entspricht. Subjektive Einschätzungen ersetzen keine rechtsgültige Grundlage im Vorsorgeauftrag. Dies gilt selbst dann, wenn die beauftragte Person die engste Vertrauensperson ist.

Die Grenze, an der auch eine Ermächtigung nichts hilft

Es gibt einen Fall, in dem die ausdrückliche Regelung im Vorsorgeauftrag ins Leere greift, und es ist ausgerechnet der häufigste: Die beauftragte Person soll etwas an sich selbst zuwenden. Der Sohn, der die Vermögenssorge übernommen hat, soll die Ferienwohnung erhalten. Die Tochter, die sich um alles kümmert, soll dafür einen Erbvorbezug bekommen.

Hier greift Art. 365 Abs. 3 ZGB. Widersprechen die Interessen der beauftragten Person denen der auftraggebenden Person, so entfallen ihre Befugnisse in dieser Angelegenheit von Gesetzes wegen. Nicht auf Antrag, nicht nach einem Entscheid der Behörde, sondern automatisch. Eine Klausel, die das Gegenteil anordnet, ändert daran nichts: Die Bestimmung steht nicht zur Verfügung der Beteiligten.

Ebenso wenig hilft die Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens, wie man sie aus Vollmachten kennt. In der Vollmacht ist sie am Platz, im Vorsorgeauftrag geht sie an der Sache vorbei, denn dort entfallen die Befugnisse ohnehin.

Was stattdessen wirkt: Bezeichnen Sie für solche Geschäfte eine zweite Person. Ein Satz genügt: «Für Geschäfte, in denen die Interessen der beauftragten Person mit meinen kollidieren, beauftrage ich [Name].» Damit bleibt handlungsfähig, wer handeln soll, und die Zuwendung ist später nicht anfechtbar.

Die beauftragte Person muss die Erwachsenenschutzbehörde zudem unverzüglich benachrichtigen, sobald ein solcher Fall eintritt (Art. 365 Abs. 2 ZGB). Wer das unterlässt und trotzdem handelt, haftet persönlich.

Wie Sie Schenkungen im Vorsorgeauftrag festhalten

Die Regelung von Schenkungen im Vorsorgeauftrag sollte so präzise wie möglich sein. Vage Formulierungen wie «meine Kinder können Schenkungen erhalten» sind wenig hilfreich und können im Ernstfall zu Auseinandersetzungen führen. Empfehlenswert sind folgende Angaben:

Darüber hinaus sollten Sie in Betracht ziehen, für grössere Schenkungen eine zusätzliche Kontrollinstanz vorzusehen, etwa die Pflicht, eine zweite Vertrauensperson zu informieren oder deren Zustimmung einzuholen. Solche Mechanismen stärken das Vertrauen aller Beteiligten und schützen vor ungewolltem Vermögensverlust.

Formal muss der Vorsorgeauftrag entweder vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet sein, oder vor einem Notar öffentlich beurkundet werden. Maschinengeschriebene Ergänzungen sind nur in Verbindung mit einer notariellen Beurkundung gültig. Es empfiehlt sich, den Vorsorgeauftrag regelmässig zu aktualisieren, wenn sich familiäre oder finanzielle Verhältnisse wesentlich ändern.

Tipp: Legen Sie konkrete Frankenbeträge und Empfänger fest. Je präziser Ihre Regelung, desto weniger Interpretationsspielraum, und desto weniger Konfliktpotenzial für Ihre Angehörigen.

Warum klare Regelungen Streit verhindern

Erfahrungsgemäss gehören unklare oder fehlende Regelungen zu Schenkungen zu den häufigsten Quellen von Familienstreitigkeiten rund um den Vorsorgeauftrag. Wenn eine beauftragte Person, gut gemeint, einem Geschwisterkind zu Weihnachten CHF 2'000 schenkt, den anderen Geschwistern aber nichts zukommt, sind Konflikte vorprogrammiert.

Klare schriftliche Regelungen schaffen demgegenüber Transparenz und Gleichbehandlung. Alle Beteiligten wissen, was zu erwarten ist, und die beauftragte Person ist vor ungerechtfertigten Vorwürfen geschützt. Sie kann sich bei jeder Zuwendung auf die entsprechende Passage im Vorsorgeauftrag berufen und handelt damit im Rahmen der ihr erteilten Ermächtigung.

Auch die KESB profitiert von klaren Regelungen. Sie muss im Zweifelsfall prüfen, ob die beauftragte Person korrekt gehandelt hat. Ein präziser Vorsorgeauftrag erleichtert diese Aufgabe erheblich und schützt alle Parteien vor langwierigen Abklärungsverfahren. Die Behörde kann ihre Kontrollaufgabe effizient wahrnehmen, ohne tief in familiäre Verhältnisse eingreifen zu müssen.

Nicht zuletzt dient die sorgfältige Regelung von Schenkungen auch dem Schutz des eigenen Lebensstandards. Pflegekosten im Alter sind in der Schweiz erheblich; ein Vermögen, das durch unkontrollierte Schenkungen geschmälert wurde, steht für die eigene Versorgung nicht mehr zur Verfügung. Wer grosszügig sein möchte, sollte dies daher immer im Bewusstsein des eigenen Bedarfs tun und entsprechende Obergrenzen im Vorsorgeauftrag verankern.

Mit einem sorgfältig erstellten Vorsorgeauftrag, der die Frage der Schenkungen eindeutig klärt, geben Sie sich und Ihren Angehörigen Sicherheit, und stellen sicher, dass Ihr Wille auch dann respektiert wird, wenn Sie selbst nicht mehr für sich sprechen können. Das ist das Ziel jedes gut durchdachten Vorsorgedokuments.

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Häufig gestellte Fragen

Darf die beauftragte Person ohne meine Erlaubnis Schenkungen machen?

Nein. Ohne ausdrückliche Regelung im Vorsorgeauftrag darf die beauftragte Person nur übliche Gelegenheitsgeschenke machen, also kleine Aufmerksamkeiten zu Geburtstag, Weihnachten oder ähnlichen Anlässen. Grössere Schenkungen bedürfen einer klaren Ermächtigung im Vorsorgeauftrag.

Was gilt als «übliches Gelegenheitsgeschenk»?

Das Gesetz definiert dies nicht abschliessend. In der Praxis gelten Geschenke als üblich, die dem sozialen Umfeld und den finanziellen Verhältnissen der auftraggebenden Person entsprechen. Ein Geburtstagsgeschenk von CHF 50 ist in der Regel unproblematisch; eine Schenkung von CHF 5'000 hingegen nicht.

Kann ich bestimmte Personen für Schenkungen bevorzugen?

Ja, im Vorsorgeauftrag können Sie festlegen, wer Schenkungen erhalten darf und in welcher Höhe. Sie können z.B. Ihre Kinder, Enkel oder gemeinnützige Organisationen begünstigen und dafür klare Beträge oder Anlässe festlegen.

Wie schütze ich mich vor Missbrauch bei Schenkungen?

Eine klare und präzise Formulierung im Vorsorgeauftrag ist der beste Schutz. Legen Sie genau fest, wer was in welcher Höhe erhalten darf. Die KESB überwacht die Tätigkeit der beauftragten Person und kann bei Verdacht auf Missbrauch einschreiten.

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