Vorsorgeauftrag für Konkubinatspartner: Warum er unverzichtbar ist

Immer mehr Paare in der Schweiz leben in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, im sogenannten Konkubinat. Doch was viele nicht wissen: Das Schweizer Recht kennt kein gesetzliches Vertretungsrecht für unverheiratete Partner. Wer möchte, dass sein Lebenspartner im Fall der Urteilsunfähigkeit handeln kann, muss zwingend einen Vorsorgeauftrag errichten. Ohne dieses Dokument greift die gesetzliche Ordnung, und die sieht den Partner schlicht nicht vor.

Kein gesetzliches Vertretungsrecht für unverheiratete Paare

Das schweizerische Erwachsenenschutzrecht, das seit dem 1. Januar 2013 gilt, regelt in Art. 374 ZGB, wer bei Urteilsunfähigkeit automatisch zur Vertretung berechtigt ist. Diese gesetzliche Vertretungsbefugnis gilt für Eheleute und, seit der Öffnung der Ehe im Jahr 2022, für alle verheirateten Personen, darunter auch gleichgeschlechtliche Ehepaare. Für unverheiratete Lebenspartner hingegen gilt diese Regelung ausdrücklich nicht.

Wer also in einem Konkubinat lebt und keine schriftliche Vorsorge getroffen hat, hat im Ernstfall keinerlei Rechtsbefugnis. Der Partner kann nicht über das Bankkonto verfügen, keine Entscheidungen in medizinischen Fragen treffen und keine administrativen Aufgaben übernehmen, selbst wenn das Paar seit Jahrzehnten zusammenlebt und eine enge Vertrauensbeziehung besteht. Das Gesetz kennt keine «faktische Ehe».

Diese Rechtslage ist für viele Betroffene überraschend und schmerzhaft. Sie gilt unabhängig davon, ob das Paar einen gemeinsamen Haushalt führt, ob gemeinsame Kinder vorhanden sind oder wie lange die Beziehung bereits dauert. Die einzige Möglichkeit, den Partner rechtlich abzusichern, ist der Vorsorgeauftrag.

Achtung: Unverheiratete Partner haben in der Schweiz keinerlei gesetzliches Vertretungsrecht. Nur ein rechtsgültiger Vorsorgeauftrag sichert die gewünschte Person ab.

Was passiert ohne Vorsorgeauftrag?

Wenn eine Person urteilsunfähig wird und kein Vorsorgeauftrag vorliegt, schaltet sich die KESB ein. Sie prüft, wer als gesetzlicher Vertreter in Frage kommt, und folgt dabei der in Art. 374 ZGB festgelegten Rangordnung der nahestehenden Personen. An erster Stelle stehen der Ehegatte bzw. die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner; danach folgen die Nachkommen, die Eltern und schliesslich die Geschwister.

Der unverheiratete Lebenspartner taucht in dieser gesetzlichen Rangordnung schlicht nicht auf. Das bedeutet im konkreten Fall: Wenn keine anderen Angehörigen vorhanden sind oder deren Vertretung nicht zumutbar ist, errichtet die KESB eine Beistandschaft, also eine amtliche Vertretung durch eine behördlich bestellte Fachperson. Der eigentliche Lebenspartner bleibt aussen vor.

Dies kann zu dramatischen Situationen führen: Eltern, die seit Jahren keinen Kontakt hatten, treffen medizinische Entscheidungen; Geschwister verfügen über das gemeinsam aufgebaute Vermögen; und der tatsächliche Partner hat keinerlei Mitspracherecht. Mit einem Vorsorgeauftrag lässt sich all das verhindern.

Der Unterschied zu Eheleuten

Eheleute geniessen im Schweizer Recht einen gesetzlichen Schutz, der dem Konkubinatspartner vollständig fehlt. Gemäss Art. 374 ZGB ist der Ehegatte, sofern er mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, von Gesetzes wegen berechtigt, folgende Entscheidungen zu treffen:

Für weitergehende Entscheidungen, etwa grössere Vermögensdispositionen oder nicht dringliche medizinische Eingriffe, braucht auch der Ehegatte entweder einen Vorsorgeauftrag oder eine behördliche Genehmigung. Dennoch ist der Unterschied zur Situation unverheirateter Partner erheblich: Letztere haben für keine einzige dieser Entscheidungen eine gesetzliche Grundlage.

Dieser Unterschied macht deutlich, warum der Vorsorgeauftrag für Konkubinatspaare keine optionale Vorsichtsmassnahme ist, er ist schlicht unerlässlich, wenn man sicherstellen möchte, dass der eigene Partner im Ernstfall handeln kann.

Konkubinatspartner im Vorsorgeauftrag einsetzen

Im Vorsorgeauftrag können Sie Ihren Lebenspartner für alle drei klassischen Bereiche einsetzen, die das Schweizer Recht vorsieht:

Es empfiehlt sich zudem, eine Ersatzperson zu benennen, also eine zweite Person, die einspringt, falls der Konkubinatspartner selbst ausfällt, etwa wegen Krankheit, Tod oder anderen Gründen. Als Ersatzperson kann ein enges Familienmitglied oder eine andere vertraute Person eingesetzt werden.

Darüber hinaus können Sie im Vorsorgeauftrag detaillierte Anweisungen hinterlassen: zu Ihren Wohnpräferenzen im Pflegefall, zur Verwaltung bestimmter Vermögenswerte oder zu Ihren Wünschen in medizinischen Notfallsituationen. Je konkreter Ihre Anweisungen, desto besser kann die beauftragte Person in Ihrem Sinne handeln.

Gemeinsam vorsorgen: Beide erstellen je einen Vorsorgeauftrag

Da der Vorsorgeauftrag ein einseitiges Rechtsgeschäft ist, muss jede Person ihren eigenen Vorsorgeauftrag erstellen. Es genügt nicht, wenn nur eine Person der Partnerschaft vorsorgt. Soll jeder Partner den anderen vertreten können, müssen beide je ein eigenes Dokument errichten und darin die jeweils andere Person einsetzen.

Wir empfehlen Konkubinatspaaren daher ausdrücklich, gemeinsam an ihre Vorsorge heranzugehen und gleichzeitig je einen Vorsorgeauftrag zu erstellen. Das schafft Klarheit für beide Seiten und stellt sicher, dass in jeder Situation die richtige Person handeln kann.

Neben dem Vorsorgeauftrag sollten Konkubinatspaare auch weitere Vorsorgeinstrumente in Betracht ziehen: eine Patientenverfügung für medizinische Wünsche, ein Testament zur Regelung der Erbfolge (da unverheiratete Partner gesetzlich nicht erbberechtigt sind) sowie allenfalls einen Konkubinatsvertrag zur Regelung der gemeinsamen Finanzen. Nur in der Kombination dieser Massnahmen ergibt sich ein umfassendes Bild der gegenseitigen Absicherung.

Die Errichtung eines Vorsorgeauftrags ist keine komplizierte oder teure Angelegenheit, mit dem richtigen Werkzeug lässt er sich in kurzer Zeit rechtsgültig erstellen. Warten Sie nicht, bis der Ernstfall eintritt: Vorsorgen ist immer besser als reagieren.

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Häufig gestellte Fragen

Hat mein unverheirateter Partner automatisch ein Vertretungsrecht?

Nein. Im Schweizer Recht haben unverheiratete Partner keinerlei gesetzliches Vertretungsrecht. Ohne Vorsorgeauftrag sind die nächsten Angehörigen, also Eltern, Geschwister oder Kinder, zuständig, nicht der Lebenspartner.

Was gilt für eingetragene Partnerschaften?

Eingetragene Partnerschaften sind seit 2007 dem Ehe nahezu gleichgestellt. Eingetragene Partner haben gemäss Art. 374 ZGB dasselbe gesetzliche Vertretungsrecht wie Eheleute, allerdings nur für alltägliche Bedürfnisse. Ein Vorsorgeauftrag bietet auch hier mehr Klarheit und Sicherheit.

Kann ich meinen Konkubinatspartner für alle Bereiche einsetzen?

Ja, Sie können Ihren Partner für alle drei Bereiche einsetzen: Personensorge, Vermögenssorge und Vertretung im Rechtsverkehr. Es empfiehlt sich ausserdem, eine Ersatzperson zu benennen, für den Fall, dass der Partner selbst ausfällt.

Muss mein Partner den Vorsorgeauftrag unterschreiben?

Nein. Der Vorsorgeauftrag ist ein einseitiges Rechtsgeschäft und wird allein von der auftraggebenden Person errichtet. Der Partner muss weder unterschreiben noch zustimmen. Es ist aber sinnvoll, ihn vorab über seine Rolle zu informieren.

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