Kryptowährungen im Vorsorgeauftrag: Was Sie wissen müssen
Von Staubli Rechtsberatung · Aktualisiert September 2026
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Vorsorgeauftrag erstellenDas Problem: Zugang ohne Vorkehrungen verloren
Bei Kryptowährungen und anderen digitalen Werten ist nicht nur der Vorsorgeauftrag entscheidend, sondern vor allem der tatsächliche Zugang. In der Praxis ist der Zugriff auf digitale Vermögenswerte ohne entsprechende Vorkehrungen oft nicht möglich, auch wenn der Vorsorgeauftrag formal gültig ist.
Eigene Wallets: Besonders kritisches Risiko
Besonders kritisch ist die Situation bei eigenen Wallets ohne Drittanbieter (Self-Custody). Wenn nur die betroffene Person Zugriff auf die Private Keys oder Seed Phrases hat, ist der Zugang ohne diese Daten endgültig verloren.
In diesem Fall können die Vermögenswerte faktisch nicht mehr gesichert oder übertragen werden, selbst wenn ein gültiger Vorsorgeauftrag vorliegt und die beauftragte Person bereit ist zu handeln.
Fazit: Ohne klare Regelung und gesicherten Zugang besteht das Risiko, dass Kryptowährungen trotz Vorsorgeauftrag dauerhaft unzugänglich bleiben.
Börse oder eigene Wallet: der Unterschied entscheidet alles
Liegen Ihre Bestände bei einem Anbieter, der sie für Sie verwahrt, etwa einer Handelsplattform oder einer Krypto-Bank, dann gibt es jemanden, an den sich die beauftragte Person wenden kann. Sie legt die Urkunde der Erwachsenenschutzbehörde vor, weist sich aus und bekommt Zugang, gleich wie bei einer Bank. Der Weg ist umständlich, aber er existiert.
Bei einer eigenen Wallet gibt es diesen Weg nicht. Niemand kann den Zugang wiederherstellen, kein Anbieter, kein Gericht, keine Behörde. Wer den Schlüssel nicht hat, kommt nicht hinein, und das gilt auch für Sie selbst, sobald Sie ihn vergessen. Die Bestände sind dann nicht gesperrt, sondern verloren, für immer.
Das ist der Punkt, an dem sich Kryptowährungen von jedem anderen Vermögenswert unterscheiden. Ein vergessenes Bankkonto findet man über die Meldestelle, ein Grundstück steht im Grundbuch, eine Versicherungspolice taucht in den Unterlagen auf. Eine Wallet ohne Schlüssel ist eine Zahl ohne Tür.
Warum das Schliessfach hier richtig ist und beim Auftrag falsch
An anderer Stelle raten wir davon ab, den Vorsorgeauftrag in einem Bankschliessfach aufzubewahren. Für die Zugangsdaten zu Ihren digitalen Werten gilt das Gegenteil, und der Grund ist einfach.
Der Vorsorgeauftrag im Schliessfach führt in einen Kreis: Um an das Fach zu kommen, braucht die beauftragte Person die Urkunde der Behörde, und um diese Urkunde zu erhalten, braucht sie den Vorsorgeauftrag, der im Fach liegt. Bei den Schlüsseln dreht sich dieser Kreis nicht. Der Auftrag liegt zu Hause, die Urkunde ist ausgestellt, und damit steht das Fach offen.
Ein Schliessfach ist für Zugangsdaten sogar besonders geeignet: Es schützt sie davor, dass jemand sie findet, solange Sie selbst noch entscheiden, und es gibt sie frei, sobald jemand dazu befugt ist. Genau diese Reihenfolge will man.
Was im Vorsorgeauftrag geregelt werden sollte
Im Vorsorgeauftrag sollte vermerkt werden:
- Dass digitale Vermögenswerte vorhanden sind
- Wo sich die Zugangsinformationen befinden (Aufbewahrungsort, nicht die Daten selbst)
- Wie der Zugriff im Ernstfall erfolgen kann
Wichtig: Schreiben Sie die Zugangsdaten (Private Keys, Seed Phrases, Passwörter) nicht direkt in den Vorsorgeauftrag. Das Dokument kann in falsche Hände geraten.
Das Vermögensverzeichnis: der Ort für alles, was sich ändert
Ein Vorsorgeauftrag soll Jahrzehnte halten. Ein Verzeichnis Ihrer Konten, Wallets und Zugänge ändert sich jedes Jahr. Beides in dasselbe Dokument zu schreiben, funktioniert darum nicht: Jede neue Wallet würde bedeuten, den ganzen Auftrag von Hand neu abzuschreiben.
Die saubere Lösung trennt die beiden. Im Vorsorgeauftrag steht ein Satz, dass ein Verzeichnis Ihrer Vermögenswerte besteht und wo es liegt. Das Verzeichnis selbst führen Sie getrennt, formlos, und ändern es, sooft Sie wollen. Es braucht keine Form, weil es nichts anordnet, sondern nur beschreibt.
Hinein gehört, was man sonst suchen müsste: Bankverbindungen, Wertschriftendepots, Versicherungspolicen, Guthaben in der zweiten und dritten Säule, Kundenkonten, digitale Abonnements, und eben die Wallets samt dem Hinweis, wo die Schlüssel liegen. Nicht die Schlüssel selbst, nur der Weg dorthin.
Das nützt weit über die Kryptowährungen hinaus. Der häufigste Verlust in solchen Situationen ist nicht ein gestohlener Betrag, sondern ein vergessener: eine Police, von der niemand wusste, ein Konto bei einer Bank, mit der man vor zwanzig Jahren einmal zu tun hatte.
Halten oder verkaufen? Sagen Sie es
Ein Punkt, den fast alle vergessen, und er kann teuer werden. Kryptowährungen schwanken stark. Fällt der Kurs, während Sie urteilsunfähig sind, steht die beauftragte Person vor einer Frage, die sie nicht gewinnen kann: Verkauft sie, und der Kurs steigt danach, wird man ihr das vorhalten. Hält sie, und der Kurs fällt weiter, ebenso.
Sie ist verpflichtet, Ihr Vermögen sorgfältig zu verwalten. Was sorgfältig ist, sagt ihr bei einem schwankenden Wert niemand. Nehmen Sie ihr diese Last ab und schreiben Sie eine Weisung in den Auftrag. Drei Sätze genügen, und sie können schlicht sein:
- Die Bestände sind zu halten und nicht zu veräussern, solange die laufenden Kosten aus dem übrigen Vermögen gedeckt sind.
- Oder: Sie sind innert sechs Monaten zu verkaufen und der Erlös ist sicher anzulegen.
- Oder: Die beauftragte Person entscheidet nach ihrem Ermessen; sie trifft dabei keine Verantwortung für den Kursverlauf.
Welche Variante Sie wählen, ist Ihre Sache. Dass eine dasteht, schützt beide Seiten: Ihr Vermögen vor Ratlosigkeit und Ihre Vertrauensperson vor dem Vorwurf, sie habe falsch entschieden.
Empfehlung zur Aufbewahrung von Zugangsdaten
Für besonders sensible Zugangsdaten empfehlen wir:
- Aufbewahrung in einem Banksafe oder einem vergleichbar sicheren Ort
- Der Zugriff sollte so geregelt sein, dass er erst nach der behördlichen Bestätigung des Vorsorgeauftrags möglich ist
- Im Vorsorgeauftrag nur den Aufbewahrungsort nennen, nicht die Daten selbst
Eine gute Lösung: Banksafe mit geregeltem Zugriff für die beauftragte Person nach Validierung durch die KESB.
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